Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Wahlkarte/Stimmkarte

Allgemeine Informationen

Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht grundsätzlich dort auszuüben, wo sie ihren Hauptwohnsitz haben und in der Wählerevidenz bzw. das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Mit einer Wahlkarte können Wählerinnen/Wähler auch unabhängig davon ihre Stimme abgeben.

Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.

Eine Wahlkarte sollte rechtzeitig vor der Wahl von

beantragt werden.

Bei der Stimmabgabe mittels Briefwahl kann sofort nach Erhalt der Wahlkarte und ohne Beisein einer Wahlbehörde gewählt werden. Im Ausland ist eine Stimmabgabe nur mittels Briefwahl möglich.

Jedes Wahllokal ist grundsätzlich auch gleichzeitig ein Wahllokal für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler; davon abweichend ist es bei Nationalratswahlen möglich, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmt sind (wenigstens aber ein Wahllokal).

Beachten Sie bitte, dass Sie am Wahltag nur mit einer unausgefüllten Wahlkarte (nicht verklebt, ohne eidesstattliche Erklärung) samt Inhalt vor einer Wahlbehörde wählen können, indem Sie dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin ihre Wahlunterlagen, so wie Sie sie erhalten haben, übergeben.

Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.

Fristen

Die Beantragung einer Wahlkarte ist ab dem Tag der Wahlausschreibung (circa acht Wochen vor der Wahl) möglich.

Nationalratswahlen und Bundespräsidentenwahlen sowie Europawahlen

  • Bei Bundespräsidentenwahlen und Nationalratswahlen sowie Europawahlen ist ein schriftlicher Antrag grundsätzlich bis spätestens am vierten Tag vor der Wahl möglich.
  • Wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist, kann ein schriftlicher Antrag bis spätestens 12:00 Uhr am zweiten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Die Vollmacht muss auf die bevollmächtigte Person lauten.
  • Ein mündlicher (jedoch nicht telefonischer) Antrag ist ebenfalls bis spätestens 12:00 Uhr am zweiten Tag vor dem Wahltag möglich. (Wenn die Wahl an einem Sonntag stattfindet, ist das Ende der Frist also am Freitag vor der Wahl um 12:00 Uhr.)

Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen und Wiener Wahlen

Bei Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen und Wiener Wahlen können andere Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte gelten. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierungg Ihres Bundeslandes.

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, um die Zustellung vor der Wahl per Post zu gewährleisten.

Zuständige Stelle

Als Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher können Sie, sofern Sie in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind, Ihren Wahlkartenantrag auch bei der österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat) stellen, die ihn an die zuständige Gemeinde weiterleitet. Wenn Sie keine definitive Zustelladresse im Ausland bekannt geben können, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wahlkarte an eine österreichische Vertretungsbehörde oder an ein im Ausland gelegenes Postamt übermitteln zu lassen.

Verfahrensablauf

Eine Wahlkarte kann schriftlich oder mündlich (durch persönliches Erscheinen) bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen zudem die Möglichkeit, die Beantragung von Wahlkarten online (zum Beispiel über ein Online-Portal oder über das "Digitale Amt" mit ID Austria) zu erledigen. Telefonische Anträge sind nicht möglich.

Die Behörde prüft, ob die Person im jeweiligen Wählerverzeichnis geführt wird. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, wird sie zugesendet.

Es besteht auch die Möglichkeit der Beantragung einer automatischen Zusendung von Wahlkarten für Personen, die wegen eines körperlichen Gebrechens nicht in der Lage sind, ein Wahllokal zu besuchen.

Bei der Wahlkarte handelt es sich um ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert. Auf der Wahlkarte finden Sie eine Anleitung zur Ausübung der Briefwahl. Der Wahlkarte liegt ein Informationsblatt bei.

Die Versendung der Wahlkarten durch die Gemeinden erfolgt erst knapp drei Wochen vor dem Wahltag, sobald die amtlichen Stimmzettel gedruckt wurden.

Am Tag der Wahl können die Wähler mit der Wahlkarte in solchen Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen, ihre Stimmen abgeben. Die Stimmabgabe mit der Wahlkarte kann aber auch mittels Briefwahl oder vor einer fliegenden Wahlkommission am Wahltag erfolgen. Bei der Stimmabgabe mittels Briefwahl kann sofort nach Erhalt der Wahlkarte und ohne Beisein einer Wahlbehörde gewählt werden.

Achtung

Bei der Stimmabgabe im eigenen Wahllokal trotz Ausstellung einer Wahlkarte muss die Wahlkarte unbedingt mitgenommen werden! Für eine verlorene Wahlkarte darf kein Duplikat ausgestellt werden!

Bei der Stimmabgabe im Wahllokal ist die unausgefüllte Wahlkarte (nicht verklebt, ohne eidesstattliche Erklärung) samt Inhalt der Wahlleiterin/dem Wahlleiter im Wahllokal zu übergeben. Diese/Dieser erklärt dann die weiteren Schritte.

Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei persönlichem Erscheinen (mündlicher Antrag): ein Identitätsdokument (z.B. amtlicher Lichtbildausweis)
  • Bei schriftlichem Antrag: glaubhafter Nachweis der Identität (z.B. durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde)

Ausnahme: Beim schriftlichen Antrag ist keine Glaubhaftmachung notwendig, wenn der Antrag elektronisch eingebracht und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (ID Austria) versehen wurde.

Die Behörde prüft, ob die Person im jeweiligen Wählerverzeichnis geführt wird.

Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, werden neben dieser auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Informationsblatt und ein verschließbares Wahlkuvert übermittelt.

Kosten

Die Ausstellung der Wahlkarte ist kostenlos. Auch die Portokosten im Falle der Briefwahl trägt der Bund, egal von wo aus Sie die Wahlkarte versenden.

Zusätzliche Informationen

Näheres zum Wählen im Ausland und zur rechtzeitigen Rücksendung der Wahlkarte nach Österreich finden Sie unter "Stimmabgabe im Ausland". Nähere Informationen zur Vorgangsweise bei der Briefwahl finden Sie im Abschnitt "Briefwahl". Nähere Informationen zum Antrag auf den Besuch durch eine "fliegende Wahlkommission" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Das Antragsformular ist ab ca. acht Wochen vor einer stattfindenden Wahl online verfügbar.

Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres