Meldeservice

Anmeldung

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft vorzunehmen.

Die Anmeldung kann persönlich durch den Meldepflichtigen, durch einen Boten oder postalisch erfolgen.

Mitzubringen sind pro Person 

  • ein vollständig ausgefüllter und vom Unterkunftsgeber unterfertigter Meldezettel (mit Originalunterschriften) und
  • öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen.

Der Meldezettel ist erhältlich:

Soll die Anmeldung postalisch erfolgen, sind diese Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beizulegen.

Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde) haben immer ihren Reisepass, Personalausweis, Bestätigung über Asylantrag usw. mitzubringen.

Bei Fremden wird eine postalische Anmeldung nicht möglich sein, da von der Meldebehörde überprüft werden muss, ob sich der Fremde auch tatsächlich hier aufhält (Fremdengesetz).

Nach erfolgter Anmeldung wird eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister kostenlos ausgefolgt.

Ummeldung

Folgende Änderungen machen eine Ummeldung, das heißt eine Ab- und gleichzeitige Anmeldung erforderlich.

  • Änderung der Wohnsitzqualität, z.B. wenn ein Hauptwohnsitz zu einem Nebenwohnsitz wird oder umgekehrt.
  • Änderung der Personendaten (z.B. Änderung des Nachnamens durch Heirat oder einer amtlichen Änderung, Änderung des Vornamens usw.)
  • Staatsbürgerschaftsänderung bzw. -verlust.

Mitzubringen sind:

  • Ausgefüllter Meldezettel pro Person,
  • Urkunden, die den geänderten Sachverhalt bescheinigen.

Verändert sich die Wohnsitzqualität, muss die Ummeldung innerhalb eines Monats vorgenommen werden. Bei Änderungen der Personendaten muss die Ummeldung innerhalb von drei Monaten erfolgen.

Abmeldung

Eine Abmeldung ist innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

  • Ein vollständig ausgefüllter Meldezettel ist vorzulegen. Zur Abmeldung ist die Unterschrift des Unterkunftgebers auf dem Meldezettel nicht erforderlich.

Eine Abmeldung kann nicht nur bei der Meldebehörde, die örtlich für die von der Abmeldung betroffenen Unterkunft zuständig ist, vorgenommen werden, sondern auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde.