Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

Allgemeines zu Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Gemeindevertretung (in Vorarlberg und Salzburg) werden von den Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann entweder

  • durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
  • direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde

erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).

Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

Es besteht keine Wahlpflicht!

Aktive Wahlberechtigung

Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind in der Regel

  • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
  • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.

In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist. Bitte informieren Sie sich bezüglich des aktiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten und bei der Briefwahl können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.

Passive Wahlberechtigung

Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind in der Regel

  • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger,
  • die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben und
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind.

In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland, Niederösterreich) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines (ordentlichen) Wohnsitzes bzw. ist (z.B. in Salzburg) vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Bitte informieren Sie sich bezüglich des passiven Wahlrechts rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

Letzte Aktualisierung: 17. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion