Sperrzeiten im Gastgewerbe

Sperrzeit

Auf Grund der Betriebsform ergibt sich die Sperrstunde des Gast- und Schankgewerbebetriebes. Abweichende Regelungen können mit dem Betriebsanlagenbescheid festgelegt werden.

Sperrzeit im Schanigarten

Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8.00 bis 23.00 Uhr betrieben werden.

Gastgärten in der Innenstadt von Neunkirchen dürfen auf Grund der Schanigarten-Betriebszeit-Verordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen ganzjährig in der Zeit von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.

Die Innenstadt von Neunkirchen umfasst folgendes Gebiet:

  • Hauptplatz
  • Holzplatz
  • Herrengasse
  • Fabriksgasse zwischen Hauptplatz und Gerichtsgasse
  • Wienerstraße zwischen Hauptplatz und Gerichtsgasse

Sperrzeitenverkürzung

Eine Sperrzeitverkürzung ist erforderlich, wenn der Gast- und Schankgewerbebetrieb über die festgesetzte Sperrstunde hinaus geöffnet bleiben soll. Für Schanigärten ist eine Sperrzeitverkürzung nicht möglich.

Ansuchen

Ein schriftliches Ansuchen ist erforderlich.

Kosten

Ansuchen (Bundesgebühren):

  • € 14,30 für jeden beantragten Tag

Bescheid (Verwaltungsabgabe gültig ab 1.1.2024):

  • € 17,90 für 1 bis 2 Tage
  • € 35,70 für bis zu 10 kalendermäßig bestimmte Tage
  • € 71,-- für mehr als 10 kalendermäßig bestimmte Tage

Zuständig ist die Stadtpolizei.