Amtssignatur

Amstsignatur-Hinweis

Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden. Ein auf Papier ausgedrucktes mit einer Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument einer Behörde hat gemäß § 20 E-GovG die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

Merkmale der Amtssignatur

  • Bildmarke (gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG)
  • Hinweis im Dokument "Dieses Dokument wurde amtssigniert" (gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG)
  • Prüfinformation der elektronischen Signatur (gemäß § 20 E-GovG)

Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks

Prüfung der elektronischen Signatur: Die Echtheit der am Dokument aufgebrachten Amtssignatur kann jederzeit im Internet unter folgenden Adressen geprüft werden:

Verifikation eines amtssignierten Ausdrucks: Das Verfahren der Verifikation erfolgt durch Vorlage des vollständigen Ausdrucks in der Stadtamtsdirektion Neunkirchen.
Von dieser wird geprüft, ob es sich tatsächlich um eine Erledigung handelt. Die Vorlage des Ausdrucks an die Behörde kann auf folgende Art erfolgen:

  • persönlich (Stadtamtsdirektion: Hauptplatz 1, 1. Stock, Zimmer 5, 2620 Neunkirchen)
  • elektronisch (Dokumentenscan; Größe max. 7MB)
  • per E-Mail an stadtamtsdirektion@neunkirchen.gv.at per FAX an 02635/601-219

Datei herunterladen: PDFVeroeffentlichung Amtssignatur