Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Bundespräsidentenwahlen

Allgemeines zu Bundespräsidentenwahlen

Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident wird von den Wahlberechtigten gemäß den Wahlgrundsätzen gewählt.

Die Amtsdauer der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten beträgt sechs Jahre, eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

Um zur Bundespräsidentin/zum Bundespräsidenten gewählt zu werden, ist eine absolute Mehrheit, d.h. mehr als die Hälfte der (gültigen) Stimmen, notwendig. Wenn keine Kandidatin/kein Kandidat eine solche Mehrheit erreicht, findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang eine Stichwahl statt, bei der nur noch die beiden stimmenstärksten Kandidatinnen/Kandidaten antreten.

Es besteht keine Wahlpflicht!

Aktive Wahlberechtigung

Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind

  • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger,
  • die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und
  • nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen und Berichtigungsanträge einbringen. Mehr dazu finden Sie unter Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis).

Bei der Bundespräsidentenwahl ist die Stimmabgabe auch mittels Wahlkarte – in jedem Wahllokal oder in Form der Briefwahl – möglich. Bei Bedarf kann der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher (sofern sie in einer österreichischen Gemeinde in die Wählerevidenz eingetragen sind) sowie Personen, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, haben die Möglichkeit der Stimmabgabe im Ausland mittels Briefwahl.

Passive Wahlberechtigung

Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind

  • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger,
  • die am Wahltag mindestens 35 Jahre alt sind und
  • nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 6. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres