Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Briefwahl mittels Wahlkarte/Stimmkarte

Allgemeine Informationen

Mit einer Wahlkarte (bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit einer Stimmkarte) können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.

Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.

Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.

Voraussetzungen

Für die Briefwahl müssen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.

Fristen

Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen

Bei Bundespräsidenten- und Nationalratswahlen sowie Europawahlen muss Ihre Wahlkarte

  • spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein,
  • am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden oder
  • am Wahltag in einem geöffneten Wahlkarten-Wahllokal (mindestens eines pro Gemeinde) zur Stimmabgabe verwendet werden.

Informationen zu den Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene

Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.

Verfahrensablauf

Ihre Wahlkarte kann

  • ausgefüllt und zugeklebt per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde geschickt werden,
  • ausgefüllt und zugeklebt im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres abgegeben werden,
  • ausgefüllt und zugeklebt am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde und weiters auch in einem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden (die Abgabe kann auch durch eine andere Person erfolgen) oder
  • unausgefüllt und offen am Wahltag zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal, das Wahlkarten entgegennimmt (mindestens eines pro Gemeinde), verwendet werden. Bei Europawahlen und Bundespräsidentenwahlen kann in jedem Wahllokal am Wahltag mit Wahlkarte gewählt werden. In diesem Fall muss die Wahlkarte unausgefüllt (ohne eidesstattliche Erklärung) und unverschlossen samt Inhalt ins Wahllokal mitgebracht werden und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes. 

Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie

  • der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das gummierte Wahlkuvert entnehmen,
  • den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
  • den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das gummierte Wahlkuvert legen, dieses zukleben und in das Wahlkartenkuvert zurücklegen,
  • anschließend die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik abgeben,
  • das Wahlkartenkuvert schließlich zukleben und dafür sorgen, dass dieses spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der auf der Wahlkarte aufgedruckten zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Am Wahltag kann eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte bis 17 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und auch in jedem Wahllokal, solange dieses geöffnet hat, abgegeben werden. Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten des jeweiligen Amtes der Landesregierung Ihres Bundeslandes.

Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte mittels Briefwahl abgeben.

Kosten

Egal ob Sie ihre Wahlkarte im In- oder Ausland aufgeben, die Portokosten trägt in jedem Fall der Bund.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Das Antragsformular ist ab ca. acht Wochen vor einer stattfindenden Wahl online verfügbar.

Letzte Aktualisierung: 6. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres