Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Landtagswahlen

Allgemeines zu Landtagswahlen

In Österreich werden die Landtage gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

Die Zahl der Abgeordneten ist in den Landesverfassungen festgelegt und richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl des betreffenden Landes. Die Gesetzgebungsperiode ist nicht in allen Ländern gleich; sie beträgt in acht Bundesländern fünf Jahre und in Oberösterreich sechs Jahre.

Es besteht keine Wahlpflicht!

Aktive Wahlberechtigung

Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind

  • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger,
  • die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, und
  • grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland haben.

Im Burgenland genügt, wenn dort kein Hauptwohnsitz vorliegt, unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines ("qualifizierten") Wohnsitzes. Als Wohnsitz gilt in diesem Fall ein Ort, an dem sich die wahlberechtigte Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu ihrem wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt zu machen. Zumindest zwei dieser Kriterien müssen erfüllt sein. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist.

In Niederösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg ist es grundsätzlich auch möglich, als Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher wahlberechtigt zu sein, wenn vor der Verlegung des (Haupt-)Wohnsitzes ins Ausland der (Haupt-)Wohnsitz im betreffenden Bundesland war.

Informationen bezüglich des aktiven Wahlrechts finden sich auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.

In das Wählerverzeichnis kann Einsicht genommen oder dagegen Einspruch erhoben werden. Mehr dazu findet sich unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".

Die Stimmabgabe bei Wahlen auf Landesebene ist auch mit einer Wahlkarte möglich (in jenen Wahllokalen im Landesgebiet, die Wahlkarten entgegennehmen, oder mittels Briefwahl auch außerhalb der Landesgrenzen). Bei Bedarf kann der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.

Fristen und Verfahrensabläufe bei der Beantragung von Wahlkarten können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein. Über Details hierzu informiert die Landeswahlbehörde des jeweiligen Bundeslandes.

Passive Wahlberechtigung

Passiv wahlberechtigt, d.h. zu einer Kandidatur berechtigt, sind

  • alle österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger,
  • die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
  • grundsätzlich in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben.

In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland) ist wie beim aktiven Wahlrecht unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines qualifizierten Wohnsitzes ausreichend. Informationen bezüglich des passiven Wahlrechts finden sich auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung.

Weiterführende Links

Informationen der Landesregierungen

Letzte Aktualisierung: 17. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion