Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Allgemeines zur Erfassung der Wahlberechtigten

Neu

Sie können online in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen (Selbstauskunft). Dafür benötigen Sie die ID Austria oder EU-Login. Auf diesem Weg können Sie nachsehen, ob Sie selbst im Wählerverzeichnis stehen bzw. an welche zuständige Gemeinde Sie sich wenden müssen.

Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz

Die Wahlberechtigten sind in Österreich in der für sie zuständigen Gemeinde in fortlaufend geführten Wählerevidenzen erfasst. Dabei ist zwischen der Wählerevidenz und der Europa-Wählerevidenz (für Europawahlen) zu unterscheiden. Anlässlich jeder Wahl wird auf Basis der (Europa-)Wählerevidenz das aktuelle (Europa-)Wählerverzeichnis erstellt.

Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich werden automatisch in der (Europa-)Wählerevidenz der für sie zuständigen Gemeinde geführt. Sie müssen dafür grundsätzlich keinen Antrag stellen.

Detaillierte Informationen zum Thema "Erfassung der Wahlberechtigten – Österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Österreicherinnen/Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher) hingegen müssen einen Antrag auf Eintragung in die bzw. Verbleib in der (Europa-)Wählerevidenz stellen.

Detaillierte Informationen zum Thema "Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz – Auslandsösterreicher" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Andere EU-Bürgerinnen/andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich müssen selbst einen Antrag stellen, um in der Europa-Wählerevidenz erfasst zu werden; in die lokalen Wählerevidenzen (für die Teilnahme an Gemeinderatswahlen bzw. in Wien an Bezirksvertretungswahlen) werden diese Personen von Amts wegen eingetragen.

Detaillierte Informationen zum Thema "Wahlberechtigung – Andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Einsichtnahme in die (Europa-)Wählerevidenz

In die (Europa-)Wählerevidenz einer Gemeinde kann jederzeit Einsicht genommen werden und ein Berichtigungsantrag gestellt werden (einen Berichtigungsantrag betreffend die Wählerevidenz kann von allen Österreicherinnen/Österreichern, betreffend die Europa-Wählerevidenz zusätzlich auch von nicht österreichischen EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern gestellt werden).

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

In das aus der jeweiligen (Europa-)Wählerevidenz vor einer Wahl gebildete Wählerverzeichnis kann im Einsichtszeitraum vor dieser Wahl Einsicht genommen und ein Berichtigungsantrag gestellt werden (detaillierte Informationen hierzu finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at unter "Österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich", "Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicher) " und "Andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich".

Hinweis

Nur wer vor einer Wahl im Wählerverzeichnis erfasst ist, kann sein bzw. ihr Wahlrecht ausüben.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 2. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Inneres