Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Wahlberechtigung – Andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich

Allgemeine Informationen

Hinweis

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, können bei der Europawahl am 9. Juni 2024 die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen. Dafür muss ein Antrag auf Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz bei der Hauptwohnsitzgemeinde in Österreich gestellt werden. Das ist noch bis zum Stichtag der Europawahl, dem 26. März 2024, möglich.

Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind in Österreich grundsätzlich wahlberechtigt bei Gemeinderatswahlen (bzw. in Wien bei Bezirksvertretungswahlen) sowie bei Europawahlen.

Um an Gemeinderatswahlen (in Wien: Bezirksvertretungswahlen) teilnehmen zu können, werden Sie in der Regel von Amts wegen in die lokale Wählerevidenz bei Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde eingetragen.

Bei Europawahlen müssen Sie, um die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu wählen, einen Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz stellen. Anlässlich jeder Europawahl wird auf Basis der Europa-Wählerevidenz das aktuelle Europa-Wählerverzeichnis erstellt.

Voraussetzungen

Für die Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz

  • müssen Sie einen Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und
  • dürfen in Ihrem Herkunftsstaat nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Hinweis

Bei den Europawahlen haben nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger das Recht, wahlweise die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Herkunftslandes zu wählen. Bei der Antragstellung auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz in Österreich geben Sie durch Ihre Unterschrift eine förmliche Erklärung ab, dass Sie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen wollen.

Der Antrag auf Erfassung in der Europa-Wählerevidenz ist jederzeit möglich. Die Eintragungen behalten für die Dauer Ihres Aufenthalts in Österreich (ununterbrochener Hauptwohnsitz) ihre Gültigkeit.

Zuständige Stelle

Die Gemeinde, in der die Antragstellerin/der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat

Erforderliche Unterlagen

Bei einem schriftlichen Antrag können die Dokumente als Kopie beigelegt werden.

Hinweis

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Zum Formular

Wählerevidenz (Europawahlen) – Antrag auf Eintragung für Unionsbürger/innen (inklusive Europa-Wähleranlageblatt)

Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres