Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz – Auslandsösterreicher

Allgemeine Informationen

Österreicherinnen/Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher) müssen – im Gegensatz zu Österreicherinnen/Österreichern mit Hauptwohnsitz in Österreich – einen Antrag stellen, um in die (Europa-)Wählerevidenz aufgenommen zu werden bzw. um darin zu verbleiben.

Sie sind wahlberechtigt bzw. stimmberechtigt bei Wahlen auf Bundesebene (Bundespräsidentenwahl, Nationalratswahl, Europawahl), Volksbefragungen und Volksabstimmungen.

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher haben grundsätzlich das Recht an Europawahlen in Österreich teilzunehmen und die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu wählen, unabhängig davon ob sich ihr Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet oder nicht.

Jene Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, haben das Recht, wahlweise die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Gastlandes zu wählen. Wenn sie sich für die Wahl der österreichischen Mitglieder entscheiden, müssen Sie beim Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz eine förmliche Erklärung dazu abgeben.

Der Antrag auf Erfassung in der (Europa-)Wählerevidenz ist für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher jederzeit möglich. Die Eintragungen behalten für zehn Jahre ihre Gültigkeit und müssen dann erneuert werden. Vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist informiert die jeweils zuständige Gemeinde die Auslandsösterreicherinnen/die Auslandsösterreicher über die bevorstehende Streichung und erinnert an eine Verlängerungsmöglichkeit (für weitere zehn Jahre).

Voraussetzungen

Neben der Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz ist auch die rechtzeitige Beantragung einer Wahlkarte für die Stimmabgabe im Ausland erforderlich.

Zuständige Stelle

Um herauszufinden, bei welcher Gemeinde der Antrag auf Erfassung in der (Europa-)Wählerevidenz gestellt werden muss, beachten Sie bitte die Ausfüllanleitung zum Antrag.

Erforderliche Unterlagen

Eine Ausfüllanleitung für das Formular findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres.

Nicht erforderlich, aber zweckmäßig zur Bestimmung des "Anknüpfungspunktes" könnte in verschiedenen Fällen die Vorlage einer Meldebestätigung ("Meldezettel") des letzten aufrechten Hauptwohnsitzes in Österreich sein.

Gleichzeitig mit der Eintragung in die Wählerevidenz kann mit demselben Formular auch die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz beantragt werden.

Zusätzliche Informationen

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher werden von ihrer jeweiligen Wählerevidenz-Gemeinde über eine ausgeschriebene Wahl informiert.

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können eine automatische ("amtswegige") Zusendung von Wahlkarten ins Ausland über einen Zeitraum von zehn Jahren beantragen. Beachten Sie dabei aber, dass es – wenn Sie die Gemeinde nicht über Änderungen der korrekten Postanschrift im Ausland informieren – bei einer Fehlzustellung der Wahlkarte dazu kommen kann, dass Sie Ihr Wahlrecht verlieren. Abhanden gekommene Wahlkarten dürfen nämlich nicht nochmals ausgestellt werden.

Die Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz soll in jenem Ort erfolgen, der der letzte Hauptwohnsitz in Österreich war. Gibt es keinen solchen, so erfolgt die Eintragung in jener Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder zuletzt hatte. Sollte auch ein solcher nicht vorliegen, dann richtet sich die zuständige Gemeinde nach anderen glaubhaft zu machenden Lebensbeziehungen zu Österreich.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz - Antrag auf Eintragung (Verbleib) für Auslandsösterreicher

Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres