Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Lenkberechtigung für die Klassen C bis F

Hinweis

Ausführliche Informationen zu den Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Lenkberechtigung für die Klasse C(C1)

Voraussetzung:

  • Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
  • Klasse C1: Mindestalter von 18 Jahren 
  • Klasse C:
    • Mindestalter von 21 Jahren oder
    • Mindestalter von 18 Jahren und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder
    • Mindestalter von 18 Jahren und erfolgreicher Abschluss des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" bzw. "Berufskraftfahrerin" oder
    • Mindestalter von 18 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten

Bei gleichzeitiger Antragstellung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C kann die Antragstellerin/der Antragsteller erst dann zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen werden, wenn sie/er die theoretische und auch praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden hat.

Befristung

Alle ab 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigungen:

  • Unter 60 Jahren: fünf Jahre
  • Ab 60 Jahren: zwei Jahre

Die Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Personen, denen die Lenkberechtigung nach dem 1. November 1997 erteilt wurde, finden die für sie geltende Befristung schon als Eintrag im Führerschein.

Eine vor 1. November 1997 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse C erlischt mit dem 48. Geburtstag. Der Antrag auf Verlängerung muss daher davor eingebracht werden.

Achtung

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse C gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Lenkberechtigung für die Klasse D(D1)

Voraussetzung:

  • Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
  • Klasse D1: Mindestalter von 21 Jahren 
  • Klasse D:
    • Mindestalter von 24 Jahren oder
    • Mindestalter von 21 Jahren und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder
    • Mindestalter von 21 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
  • Klasse D1: Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sechs Stunden)
  • Klasse D: 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs

Bewerberinnen/Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse D (nicht D1!) müssen sich einem verkehrspsychologischen Screening unterziehen (zusätzlich zum ärztlichen Gutachten). Untersucht werden u.a. die

  • Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit,
  • Belastbarkeit und Koordination sowie
  • Motivation für den Erwerb dieser Lenkberechtigung.

Befristung

  • Unter 60 Jahren: fünf Jahre
  • Ab 60 Jahren: zwei Jahre

Die Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. 

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse D gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Lenkberechtigung für die Klasse F

Voraussetzung:

  • Mindestalter von 18 Jahren 
  • Mindestalter von 16 Jahren mit folgenden Einschränkungen:
    • Nur landwirtschaftliche Fahrzeuge
    • Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife
    • Vorschreibung von nötigen Bedingungen oder Beschränkungen der Lenkberechtigung

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse F gilt für unter 20-Jährige eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).

Lenkberechtigungen der Klasse F gelten grundsätzlich nur in Österreich und in Ländern, die diese Lenkberechtigung ausdrücklich anerkannt haben (z.B. Deutschland, Italien, Slowenien).

Rechtsgrundlagen

§§ 6, 20 Führerscheingesetz (FSG)

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie