Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Lenkberechtigung – Verlängerung bei Befristung

Allgemeine Informationen

Befristete Lenkberechtigungen (z.B. Klassen C/C1 und D/D1 oder andere Klassen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung) müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist neu beantragt werden, damit das behördliche Verfahren vor Ablauf der Frist abgewickelt werden kann. Es wird ein neuer Führerschein ausgestellt.

Fristen

Werden Fristen versäumt, erlischt die Gültigkeit der Lenkberechtigung. Dann muss ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden.

Achtung

Für Lenkberechtigungen der Klasse C, die vor dem 1. November 1997 erworben wurden, muss spätestens vor dem 48. Geburtstag (empfehlenswert drei Wochen davor) eine Verlängerung beantragt werden. Nähere Informationen zur Befristung von Lenkberechtigungen der Klasse C (C1) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Innerhalb von 18 Monaten nach Fristablauf kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden, ohne dass eine praktische Fahrprüfung notwendig wäre.

Zuständige Stelle

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.

Es gibt folgende Möglichkeiten, den neuen Führerschein zu erhalten:

  • Der alte Führerschein wird abgegeben
    Der alte Führerschein wird bei der Behörde abgegeben und Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein. Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde wird der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post zugestellt.
  • Der alte Führerschein wird behalten
    Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde kann der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen bei der Behörde abgeholt und der alte Führerschein dort abgegeben werden.

Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).

Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:

  • Maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
  • In Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
  • Innerhalb Österreichs

Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.

Erforderliche Unterlagen

Kosten

  • Verlängerung der Lenkberechtigung für alle Klassen: 12,40 Euro

Die Kosten für ein ärztliches Gutachten sind in den oben genannten Gebühren nicht berücksichtigt.

Zusätzliche Informationen

Hinweis

Scheckkartenführerscheine, die ab 19. Jänner 2013 ausgestellt werden, sind grundsätzlich für die Dauer von 15 Jahren befristet. Es handelt sich lediglich um eine administrative Frist mit dem Zweck der Erneuerung des Führerscheindokuments. Anlässlich der Fristverlängerung finden im Regelfall keine ärztlichen Untersuchungen oder Fahrprüfungen statt.

Rechtsgrundlagen

§§ 8 und 20 Führerscheingesetz (FSG)

Zum Formular

Führerscheinantrag auf Ausstellung eines Duplikates (Verlust/Diebstahl, Namensänderung, Ungültigkeit, C/D-Verlängerung)

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie