Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Allgemeine Informationen zum Abschleppen rechtswidrig abgestellter Kfz

Fälle erlaubten Abschleppens

In der Regel werden Kfz (z.B. Auto oder Motorrad) abgeschleppt, wenn sie

  • verkehrsbeeinträchtigend,
  • ohne Kennzeichentafeln oder
  • in einer Abschleppzone abgestellt sind.

Eine Verkehrsbeeinträchtigung, die ein Abschleppen zulässt, ist z.B. in folgenden Fällen gegeben:

  • Parken in zweiter Spur
  • Behinderung von Schienenfahrzeugen oder Linienbussen
  • Behinderung der Zufahrt zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt
  • Parken in einem Halte- und Parkverbot (wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde)

Achtung

Die Entfernung eines Fahrzeuges ist auch schon dann zulässig, wenn eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung noch nicht tatsächlich besteht, sondern nur zu befürchten ist.

Verständigungspflichten

Sowohl die nächstgelegene als auch die örtlich zuständige Polizeidienststelle muss unverzüglich von der Entfernung des Fahrzeuges und dem Ort, an den dieses gebracht wird, verständigt werden. Sie ist verpflichtet, Auskünfte darüber zu erteilen.

Wurde das Fahrzeug noch nicht übernommen, muss die Behörde innerhalb einer Woche nach der Abschleppung die Eigentümerin/den Eigentümer bzw. bei angemeldeten Fahrzeugen die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer verständigen. Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden.

Nähere Informationen zur Ausfolgung eines abgeschleppten Kfz finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Darüber hinaus finden sich auf oesterreich.gv.at auch Informationen zum (privaten) Abschleppen defekter Fahrzeuge.

Rechtsgrundlagen

§ 89a Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 2. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie