Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Abschleppen defekter Fahrzeuge

Hinweis

Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Voraussetzungen

Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
  • Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
  • Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
  • Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht

Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.

Lenkberechtigung für das Abschleppen

Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.

Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss

  • beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
  • beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.

Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Beleuchtungsvorschriften

Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.

Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.

Beispiel

Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.

Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen

Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.

Höchstgeschwindigkeit

Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 22. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie