Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Ausfolgung eines abgeschleppten Kfz

Allgemeine Informationen

Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.

Beispiel

  • Parken in zweiter Spur
  • Parken vor einer Hauseinfahrt
  • Parken in einer Lade-, Taxi- oder Abschleppzone
  • Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde

Fristen

Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über

  • den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,
  • die Abholzeiten,
  • die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel:

Kosten

  • Gebühr für das Abschleppen
  • Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz
  • Unter Umständen eine Polizeistrafe

Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.

Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:

→ Graz

→ Innsbruck

→ Salzburg

→ St. Pölten

→ Wien

Letzte Aktualisierung: 28. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie