Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Volksabstimmung

Allgemeines zur Volksabstimmung

Bei einer Volksabstimmung wird das gesamte Volk darüber befragt, ob ein vom Parlament (Nationalrat) beschlossenes Gesetz in Kraft treten soll oder nicht. Sie wird nur in ganz wesentlichen Fragen eingesetzt. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist für den Gesetzgeber rechtlich bindend, d.h. das Gesetz kann nur dann in Kraft treten, wenn das Volk zugestimmt hat. Bisher gab es erst zwei Volksabstimmungen (Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf und EU-Beitritt Österreichs).

Das Volk kann mittels Volksabstimmung auch befragt werden, ob die Bundespräsidentin/der Bundespräsident abgesetzt werden soll. Eine solche Volksabstimmung muss durchgeführt werden, wenn die Bundesversammlung es verlangt.

Die Volksabstimmung ist – neben dem Volksbegehren und der Volksbefragung – ein wesentliches Instrument der direkten Demokratie. Sie wird im Gegensatz zur Volksbefragung erst nach der Beschlussfassung eines Gesetzes im Nationalrat und im Bundesrat, jedoch vor Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Budnespräsidenten durchgeführt.

Gegenstand einer Volksabstimmung

Eine Volksabstimmung muss zwingend abgehalten werden,

  • wenn eine Gesamtänderung der Bundesverfassung (d.h. eine substanzielle Änderung wesentlicher Grundsätze der österreichischen Bundesverfassung) in Kraft treten soll oder
  • wenn die Bundesversammlung es verlangt, um die Frage der vorzeitigen Absetzung der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten zu klären.

Aber auch wenn mit einem Gesetzesvorhaben nur Teile der Bundesverfassung geändert oder nur einfache Gesetze beschlossen werden sollen, ist es grundsätzlich möglich, eine Volksabstimmung durchzuführen. In diesen Fällen findet eine Volksabstimmung statt,

  • wenn mit dem geplanten Gesetz eine Teiländerung der Bundesverfassung durchgeführt werden soll und ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates eine Volksabstimmung verlangt oder
  • wenn bei einem Gesetzesbeschluss der Nationalrat die Abhaltung einer Volksabstimmung beschließt oder die einfache Mehrheit der Abgeordneten es verlangt und – wie bei jedem anderen Beschluss – mindestens ein Drittel der Abgeordneten anwesend ist.

Teilnahme an Volksabstimmungen

Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Demnach sind alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger, die am Abstimmungstag mindestens 16 Jahre alt sind und nicht wegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, berechtigt, an einer Volksabstimmung teilzunehmen.

Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte

Folgende Personen haben Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte und somit die Möglichkeit, auch außerhalb des Ortes, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, an einer Volksabstimmung teilzunehmen:

  • Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Abstimmungstag verhindert sein werden, ihre Stimme abzugeben (z.B. wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland)
  • Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals unmöglich ist (z.B. gebrechliche Personen oder Häftlinge)

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können mit einer Stimmkarte an Volksabstimmungen teilnehmen, wenn sie zum jeweiligen Stichtag auf entsprechenden Antrag in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind. Die Eintragung gilt für die Dauer von zehn Jahren und für alle Wahlereignisse, ausgenommen die Europawahl, für die eine separate Antragstellung erforderlich ist.

Das Formular zur Beantragung der Ausstellung einer Stimmkarte findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Die Stimmkarte wird Ihnen – je nach Wunsch – mittels Einschreibbrief zugesandt oder Sie holen sie persönlich ab.

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, um die zeitgerechte Zustellung vor der Volksabstimmung per Post zu gewährleisten. Sollte kein Onlineformular vorhanden sein, ist es in manchen Gemeinden möglich, den Antrag auf Ausstellung der Stimmkarte per E-Mail zu stellen.

Ergebnis der Volksabstimmung

Das Ergebnis einer Volksabstimmung hat – im Gegensatz zum Ausgang einer Volksbefragungrechtlich bindende Wirkung.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion