Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Nationalrat

Allgemeines zum Nationalrat

Der Nationalrat bildet zusammen mit dem Bundesrat das österreichische Parlament (sogenanntes "Zweikammersystem"). Dieses beschließt die österreichischen Bundesgesetze.

Der Sitz des Nationalrates ist in Wien. Der Tätigkeitszeitraum des Nationalrates ist eine Gesetzgebungsperiode. Diese endet spätestens nach fünf Jahren. Die Sitzungen des Nationalrates sind in der Regel öffentlich.

Organe des Nationalrates

Der Nationalrat besteht aus

  • einer Präsidentin/einem Präsidenten und einer/einem Zweiten und Dritten Präsidentin/Präsidenten
  • Schriftführerinnen/Schriftführer und Ordnerinnen/Ordner
  • einem Hauptausschuss
  • einem ständigen Unterausschuss
  • Sonstige Ausschüsse
  • Klubs

Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich zu Klubs zusammenzuschließen. Ein Klub muss mindestens aus fünf Mitgliedern bestehen. Gründet eine wahlwerbende Partei mehrere Klubs, kann nur der größte davon Klubstatus erlangen. Ein Klub kann nur innerhalb des ersten Monats einer Gesetzgebungsperiode gegründet werden. Das bedeutet, dass Abgeordnete nach dem ersten Zusammentritt des neuen Nationalrates einen Monat Zeit haben, einen Klub zu gründen. Abgeordnete können jederzeit aus einem Klub austreten oder in einen anderen Klub eintreten. Hat ein Klub dadurch weniger als fünf Mitglieder, besteht dieser automatisch nicht mehr. 

Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit werden umgangssprachlich als "wilde Abgeordnete" bezeichnet. Viele parlamentarische Rechte sind jedoch an einen Klubstatus gebunden. Abgeordneten ohne Klubzugehörigkeit haben zwar Redezeit bei Debatten oder dürfen als Zuhörerinnen/Zuhörer an Ausschüssen teilnehmen, können jedoch z.B. keine eigenen Gesetzesanträge stellen und in Ausschüssen nicht abstimmen.

Der Nationalrat wählt am Anfang einer Gesetzgebungsperiode aus seiner Mitte den Hauptausschuss. Die Zahl der Mitglieder wird durch Beschluss des Nationalrates festgesetzt. Zu den Aufgaben des Hauptausschusses zählt es, Stellungnahmen zu Vorhaben im Rahmen der EU abzugeben oder Vorberatungen eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung auszuführen. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte den ständigen Unterausschuss, in dem mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei vertreten sein muss. Der Unvereinbarkeitsausschuss, der Immunitätsausschuss, der Budgetausschuss und der Geschäftsordnungsausschuss sind ebenso zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode zu bilden. Daneben wird in der Regel für jeden größeren Fachbereich ein eigener Ausschuss gewählt, z.B. der Gesundheitsausschuss oder der Verfassungsausschuss. Der Nationalrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes Ausschusses fest, die Klubs geben die auf sie entfallenden Ausschuss- und Ersatzmitglieder dem Präsidenten des Nationalrates bekannt, diese gelten damit als gewählt.

Aufgaben des Nationalrates

Eine der wichtigsten Aufgaben des Nationalrates ist die Gesetzgebungskompetenz. Der Nationalrat übt gemeinsam mit dem Bundesrat die Gesetzgebung des Bundes aus.

Nähere Informationen zum Thema "Der Weg der Bundesgesetzgebung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Der Nationalrat kontrolliert weiters die Geschäftsführung der Bundesregierung, er hat das Recht die Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen einer Gesetzesverletzung vor dem Verfassungsgerichtshof zu erheben, er beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz und es kommt ihm auch die finanzielle Kontrolle der Haushaltsführung zu.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion