Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Einsicht in das Wählerverzeichnis – Auslandsösterreicher

An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen. Daher besteht die Möglichkeit, in das Wählerverzeichnis Einsicht zu nehmen und schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge zu stellen.

Das Wählerverzeichnis muss zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Innerhalb eines festgelegten Einsichtszeitraumes vor der Wahl kann Einsicht genommen werden. Der Einsichtszeitraum und die zuständige Amtsstelle in der jeweiligen Gemeinde werden ortsüblich bekannt gegeben. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, die durch ihre Ortsabwesenheit selbst keine Möglichkeit haben, das Wählerverzeichnis zu prüfen, können eine dritte Person um Einsichtnahme ersuchen.

Darüber hinaus kann während des Einsichtszeitraumes jedermann online unter www.bmi.gv.at/selbstauskunft mittels qualifizierter elektronischer Signatur (ID Austria) überprüfen, ob sie oder er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist.

Ein Berichtigungsantrag an die das Wählerverzeichnis führende Gemeinde (jene Gemeinde, in der die Auslandsösterreicherin/der Auslandsösterreicher mutmaßlich eingetragen sein sollte) kann vom Ausland aus schriftlich übermittelt werden. Eine E-Mail-Übermittlung ist möglich, sofern die zuständige Gemeinde entsprechende E-Mail-Kontaktdaten zur Verfügung stellt.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres