Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Scheckkartenführerschein – Allgemeine Informationen

Seit 1. März 2006 werden in Österreich nur mehr Scheckkartenführerscheine ausgegeben.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Alle Papier- und Scheckkartenführerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, bleiben bis 19. Jänner 2033 gültig (sofern nicht aus anderen Gründen eine kürzere Befristung der Lenkberechtigung eingetragen ist). Sie müssen jedoch spätestens bis zum 19. Jänner 2033 in einen aktuellen Scheckkartenführerschein umgeschrieben werden. Die Gültigkeit bis zum Jahr 2033 gilt auch für alle Fahrten innerhalb der EU. Voraussetzung für die Beibehaltung der Gültigkeit bis zum Jahr 2033 ist, dass Namen und Daten im Führerschein noch lesbar sind und die/der Betreffende auf dem Foto eindeutig erkennbar ist.

Bei gültigen Papierführerscheinen besteht (bis 19. Jänner 2033) keine Umtauschverpflichtung, ein freiwilliger Umtausch  ist allerdings möglich. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Achtung

Das Gültigkeitsende 19. Jänner 2033 gilt für alle Papier- oder Scheckkartenführerscheine, die vor dem 19. Jänner 2033 ausgestellt wurden, trotzdem dieses Fristende nicht im Führerscheindokument eingetragen ist!

Hinweis

Scheckkartenführerscheine, die ab (d.h. auch am) 19. Jänner 2013 in Österreich ausgestellt werden (wurden), sind für die Dauer von 15 Jahren befristet. Es handelt sich lediglich um eine administrative Frist mit dem Zweck der Erneuerung des Führerscheindokuments. Anlässlich der Fristverlängerung finden im Regelfall keine ärztlichen Untersuchungen oder Fahrprüfungen statt. Das gilt auch für die Umschreibung von einem in einem anderen EU-Land ausgestellten Führerschein in Österreich.

Die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen muss  jederzeit gegeben sein. Bei Zweifeln an der Fahrtauglichkeit kann die Führerscheinbehörde ein amtsärztliches Gutachten einholen. Neben der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist auch eine Beschränkung oder Befristung möglich.

Der Scheckkartenführerschein, der seit 2013 EU-weit einheitlich ausgegeben wird, sieht in Österreich folgendermaßen aus:

Scheckkartenführerschein_Vorderseite
Scheckkartenführerschein_Rückseite

Detaillierte Informationen zu den Kartenelementen und Sicherheitsmerkmalen auf dem Scheckkartenführerschein finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Der Führerschein ist bei allen Fahrten mitzuführen. Wer bei einer Kontrolle ohne Führerschein angetroffen wird, muss mit einer Geldstrafe rechnen.

Alle österreichischen Führerscheine sind EU-Führerscheine, die auch beim Wohnsitzwechsel im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht mehr umgeschrieben werden müssen.

Die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine innerhalb der EU ist rechtlich durch eine Richtlinie (2006/126/EG) des EU-Rates sichergestellt. Diese enthält grundsätzliche Bestimmungen über das Führerscheinwesen.

Der Führerschein kann in jenem EWR-Land erworben werden, wo nachgewiesen wird, dass man sich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen aufgehalten hat bzw. wo man beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage aufzuhalten bzw. für den Fall dass persönliche und berufliche Bindungen auseinanderfallen, wo die Person ihre persönliche Bindung hat (gewöhnlicher Aufenthalt). Das gilt nicht nur, wenn der Führerschein erstmals erworben wird, sondern auch, wenn er abläuft, verloren geht, gestohlen oder beschädigt wurde.

Ein von einem anderen EU-Land unbefristet ausgestellter Führerschein muss in Österreich ebenso bis spätestens 19. Jänner 2033 in einen Scheckkartenführerschein umgeschrieben werden, wenn sich die Person zu diesem Zeitpunkt gewöhnlich in Österreich aufhält.

Für Fahrten in bestimmte Nicht-EWR-Länder wird ein internationaler Führerschein benötigt. Dieser kann bei Autofahrerclubs beantragt werden (Lichtbild wird benötigt). Der internationale Führerschein gilt – allerdings nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein – ein Jahr.

Weitere Informationen zu Führerschein in der EU, ausländische Führerscheinen – Umschreibung und Führerscheinbehörden in Österreich finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Führerscheingesetz (FSG)

Letzte Aktualisierung: 3. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie