Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind

Allgemeine Informationen

Bevor eine Alterspension ausbezahlt werden kann, muss, wie bei jeder Leistung aus der Pensionsversicherung, ein entsprechender Antrag gestellt werden. Es kommt nicht automatisch zur Auszahlung einer Pension. Der Pensionsantrag ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzubringen.

Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gilt die Pensionsharmonisierung nicht (mit Ausnahme der Korridor- und Schwerarbeitspension) . Für sie gelten daher teilweise günstigere Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).

Für vor 1955 geborene Frauen ist die Korridorpension generell nicht relevant, weil das Antrittsalter der Frauen dieser Jahrgänge für die Alterspension noch bei 60 Jahren liegt.

Betroffene

Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind

Voraussetzungen

Um Anspruch auf eine Alterspension zu haben, muss eine Person das Regelpensionsalter erreicht und die Wartezeit erfüllt haben.

Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Der Pensionsantrag ist bei der zuständigen Behörde einzubringen.

  • Regelpensionsalter
    • 60. Lebensjahr bei Frauen
    • 65. Lebensjahr bei Männern
  • Wartezeit
    • 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder
    • 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder
    • 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag

Hinweis

Versicherungszeiten sind nicht nur solche Zeiten, in denen ein Beitrag entrichtet wurde (Beitragszeiten), sondern auch Ersatzzeiten. Für Ersatzzeiten wurde kein Versicherungsbeitrag geleistet, sie gelten aber trotzdem als Versicherungsmonate (z.B. Zeiten der Kindererziehung).

Fristen

Antrag spätestens bis Ende des letzten Monats vor Pensionsantritt

Zuständige Stelle

Der zuständige Pensionsversicherungsträger

Für die Berechnung und Auszahlung der Pension ist immer nur ein Pensionsversicherungsträger zuständig, und zwar jenes Institut, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Der zuständige Pensionsversicherungsträger wendet ausschließlich die für ihn geltenden Bestimmungen an. D.h., dass auch bei anderen Versicherungsträgern erworbene Versicherungszeiten wie eigene behandelt werden.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung ist Voraussetzung für die Durchführung eines Pensionsfeststellungsverfahrens. Für die Korridorpension ist ein eigenes Antragsformular vorgesehen. Es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Das Formular ist dann nachzureichen.

Tipp

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Alterspension (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antrag auf Alterspension

Authentifizierung und Signatur

Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.

Rechtsbehelfe

Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Weitere Servicestellen:
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

Letzte Aktualisierung: 10. November 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz