Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

System der Pflichtversicherung (ASVGGSVG, FSVG, BSVG)

Allgemeines zur Pflichtversicherung

In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will.

Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung (→ USP) wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung (→ USP) empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen.

Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Folgende Personengruppen sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) grundsätzlich pflichtversichert (voll- oder teilversichert):

Hinweis

Die Höchstbeitragsgrundlage ist einheitlich und beträgt im Jahr 2024 6.060 Euro monatlich. Ebenso gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 22,8 Prozent für alle Berufsgruppen, wobei 10,25 Prozent auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (→ USP) und 12,55 Prozent auf die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber entfallen.

Rechtsgrundlage

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Durch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter dem Terminus Selbstständige zusammengefasst werden.

Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:

  • selbstständig erwerbstätige Personen
  • natürliche Personen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind
  • Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OG (→ USP), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
  • Komplementärinnen/Komplementäre einer KG (→ USP), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
  • Geschäftsführende Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH (→ USP), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist

Hinweis

Der Besitz einer Gewerbeberechtigung bewirkt (gleichzeitig) eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich.

Tipp

Zu diversen anderen Ausnahmen erkundigen Sie sich bitte bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Pflichtversicherung nach dem Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

Durch das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) wird (seit 1998 nur noch) die Pflichtversicherung von Ärztinnen/Ärzten, Apothekerinnen/Apothekern, Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern und Patentanwältinnen/Patentanwälten geregelt.

Das erzielte Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ist für die Pflichtversicherung nach dem FSVG unerheblich.

Das FSVG und das GSVG sind eng miteinander verbunden. Prinzipiell gelten die gleichen Richtlinien und Vorschriften wie im GSVG, außer das FSVG verbietet es ausdrücklich.

Rechtsgrundlage

Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Durch das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wird in erster Linie die Sozialversicherung von Landwirtinnen/Landwirten sowie deren Familienangehörigen geregelt.

Die Pflichtversicherung ist von der Höhe des Einheitswertes des Betriebes abhängig. Pflichtversichert nach dem BSVG sind somit Personen, die selbstständig einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, dessen Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt bzw. der überwiegend zur Deckung des Lebensunterhalts beiträgt. In der Unfallversicherung beträgt die Grenze 150 Euro.

Seit 1. Jänner 1999 wurde die Pflichtversicherung nach dem BSVG auch auf Betreiberinnen/Betreiber eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes und einer Buschenschank ausgeweitet, wenn die oben genannten Voraussetzungen zutreffen.

Für Ehegattinnen/Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, gilt,

  • wenn sie als Dienstnehmerin/Dienstnehmer tätig sind, die Pflichtversicherung nach dem ASVG,
  • wenn sie im Rahmen familiärer Mittätigkeit hauptberuflich im Betrieb beschäftigt sind, die Pflichtversicherung nach dem BSVG,
  • wenn sie gemeinsam mit ihrer Gattin/ihrem Gatten bzw. ihrer eingetragenen Partnerin/ihrem eingetragenen Partner den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sind grundsätzlich beide Ehegattinnen/Ehegatten bzw. Partnerinnen/Partner nach dem BSVG pflichtversichert,
  • wenn sie nebenberuflich ohne besondere Entgeltansprüche beschäftigt sind, besteht keine Notwendigkeit einer Pflichtversicherung.

Weiterführende Links

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)

Rechtsgrundlage

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz