Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Zulassungsbescheinigung – Namens-/Adressänderung

Allgemeine Informationen

Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung berührt werden. Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit.

Es gibt also drei Varianten:

Behördenabkürzung bleibt gleich

Bleibt bei einem Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen (z.B. "W", "PL" oder "IL") gleich, muss bezüglich der Kfz-Zulassung nichts unternommen werden. Dies gilt daher auch bei einem Umzug innerhalb Wiens (z.B. vom 3. in den 10. Bezirk). Die Änderung in der Zulassungsevidenz erfolgt im Hintergrund durch die Meldebehörde. Die Zulassungsbescheinigung mit den alten Daten bleibt gültig.

Behördenabkürzung ändert sich, Behörde bleibt gleich

Ändert sich durch einen Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen, ist aber weiterhin dieselbe (Zulassungs-)Behörde zuständig, muss die Änderung gemeldet werden.

Beispiel

Umzug von Wiener Neustadt nach St. Pölten − In beiden Gemeinden ist zwar die Landespolizeidirektion Niederösterreich die zuständige Behörde, allerdings hat Wiener Neustadt die Behördenbezeichnung "WN" und St. Pölten – Stadt die Bezeichnung "P".

Hinweis

Zulassungsbehörde ist grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat, in ausgewählten Gebieten die Landespolizeidirektion.

Die Unterlassung der Meldung, wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist, kann eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben.

Behördenabkürzung und Behörde ändern sich

Ändert sich durch einen Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen und ist für den neuen Hauptwohnsitz eine andere Behörde zuständig, muss eine Abmeldung und eine neuerliche Anmeldung des Kfz durchgeführt werden.

Beispiel

Umzug von Baden nach Wien – Statt der Bezirkshauptmannschaft Baden ist nunmehr die Landespolizeidirektion Wien zuständig. Die Ab- und Anmeldung erfolgt bei einer Zulassungsstelle einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Bezirk des neuen Hauptwohnsitzes.

Hinweis

Informationen darüber, welche Behörde für welchen Zulassungsbezirk zuständig ist, finden sich auf oesterreich.gv.at im Thema "Abkürzungen auf österreichischen Kennzeichentafeln".

Wird durch eine Adressänderung ein neues Kennzeichen benötigt, dann muss – bei Verwendung einer Digitalen Vignette – auch die ASFINAG informiert werden und eine Bearbeitungsgebühr von 18 Euro für die Umregistrierung der Digitalen Vignette gezahlt werden.

Namensänderung

Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit.

Fristen

  • Wenn die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt: gleichzeitig mit Hauptwohnsitzverlegung
  • Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist: innerhalb einer Woche nach der Adressänderung

Zuständige Stelle

Eine Zulassungsstelle (→ VVO), die für den neuen Wohnbezirk bzw. den Bezirk des neuen Unternehmenssitzes ermächtigt ist

Verfahrensablauf

Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle für den Wohnbezirk bzw. für den Bezirk des Unternehmenssitzes vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter die Adressänderung durchführen lassen.

Bei einem Scheckkartenzulassungsschein erfordert jede Änderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Karte, sofern nicht der Umstieg auf einen Papierzulassungsschein gewünscht wird.

Falls die Zulassungsbescheinigung oder ein Teil davon nicht vorgelegt werden kann, muss bei der Zulassungsstelle eine Erklärung über den Grund dafür abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

Liegt bei Adressänderung die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, sind jene Unterlagen erforderlich, die für eine Kfz-Zulassung benötigt werden.

Kosten

Für eine Adressänderung, bei der die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt, fallen die Kosten einer Kfz-Zulassung an.

Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist (z.B. innerhalb des Sprengels einer Landespolizeidirektion), fallen Kosten für die neuen Kennzeichentafeln und die neue Begutachtungsplakette an.

Bei Namens-, Adress- oder sonstigen Änderungen auf einem Scheckkartenzulassungsschein wird eine neue Karte produziert. Die Kosten dafür belaufen sich auf 28,10 Euro.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 25. September 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie