Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Allgemeines zum Erbrecht

Über das Erbrecht

Unter Erbrecht werden alle Vorschriften verstanden, die die Rechtsnachfolge das Vermögen betreffend eines Verstorbenen regeln. Man versteht darunter aber auch das subjektive Recht, das gesamte Vermögen eines Verstorbenen oder einen Bruchteil desselben für sich in Anspruch zu nehmen.

Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen, er erwirbt dessen Vermögen oder einen Teil davon durch Einantwortung. Ist nur eine Person als Erbe berufen, so wird sie Alleinerbe (sogenannter "Universalerbe"). Sind mehrere Personen als Erben berufen, so bilden sie als Miterben eine Erbengemeinschaft.

Vererblich sind:

  • Alle Vermögenswerte des Verstorbenen (z.B. Liegenschaften, Sparguthaben, Schmuck oder Forderungen gegen andere Personen).
  • Schulden des Verstorbenen. Daher ist, wenn der Verstorbene größere Schulden hatte oder solche zu erwarten sind, bei der Annahme der Erbschaft größte Vorsicht geboten (Erbantrittserklärung).
  • Unter Umständen Zugangs- und Verfügungsrechte über Internetprofile, Social Media, E-Mail-Konten und dergleichen.

Nicht vererblich sind bestimmte, an die Person des Berechtigten gebundene Rechte und Pflichten, wie z.B. persönliche Dienstbarkeiten (Wohnrecht, Gewerbeberechtigungen oder Unterhaltsansprüche). Hierbei kann es jedoch Fortsetzungsrechte der Verlassenschaft bzw. naher Angehöriger geben.

Berufung zum Erben

Erbe wird jemand entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung.

Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder selbst regeln, was nach ihrem oder seinem Tod mit seinem oder ihrem Vermögen zu geschehen hat (Testierfreiheit). Mögliche Formen dafür sind Erbvertrag oder Testament.

Für den Fall, dass der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese orientiert sich am Willen eines durchschnittlichen Verstorbenen und weist das vererbbare Vermögen dem Ehegatten und den nächsten Verwandten des Verstorbenen zu.

Zwischen diesen beiden grundsätzlichen Systemen (Testierfreiheit und gesetzliche Erbfolge) wird durch das Pflichtteilsrecht ein gewisser Ausgleich geschaffen. Der Verstorbene konnte einerseits zu Lebzeiten ungeachtet der gesetzlichen Erbquote eine letztwillige Anordnung treffen.

Der Verstorbene muss aber andererseits bestimmten nahen Angehörigen trotzdem eine Quote ihres oder seines Vermögens zukommen lassen. Wenn er dies unterlässt, räumt das Pflichtteilsrecht dieser nahen Angehörigen als pflichtteilsberechtigte Personen das Recht ein, von dem Testamentserben die Zahlung eines entsprechenden Betrages zu verlangen.

Achtung

Es fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen.

Aneignungsrecht des Bundes (bisher Heimfallsrecht des Staates)

In allerletzter Konsequenz, also wenn keine testamentarischen oder gesetzlichen Erben, kein erbberechtigter Lebensgefährte und auch keine Vermächtnisnehmer vorhanden sind, hat sich die Republik Österreich den Nachlass anzueignen. Man spricht dann von einer Aneignung des Bundes (bisher "Heimfallsrecht des Staates").

Weiterführende Links

Erbrecht in den EU-Mitgliedstaaten (→ Notaries of Europe)

Rechtsgrundlagen

§§ 748, 750 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer