Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Erbvertrag

Der Erbvertrag bietet die für den Verstorbenen verbindlichste Möglichkeit zu regeln, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen zu geschehen hat.

Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das nur im Einvernehmen der Parteien abgeändert werden kann. Der Erbvertrag nimmt somit eine Mittelstellung zwischen Vertrag und letztwilligem Geschäft ein.

Erbverträge können nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden und müssen die Form eines Notariatsaktes haben. Für die Ehegatten besteht die Möglichkeit, dass entweder ein Ehepartner den anderen oder beide Ehepartner einander zum Erben einsetzen.

Achtung

Die Ehepartner können allerdings nicht einen Erbvertrag über das gesamte Vermögen abschließen, sondern nur über drei Viertel der Verlassenschaft.

Ein "reines Viertel" der Verlassenschaft muss neben dem Erbvertrag noch zur freien Verfügung des Verstorbenen bleiben. Dieses "reine Viertel" muss außerdem von Belastungen durch Schulden und Pflichtteile frei sein.

Über den Teil des Vermögens, über den der Erbvertrag keine Regelung getroffen hat, kann der Verstorbene letztwillig frei bestimmen (z.B. durch ein Testament). Trifft der Verstorbene keine Regelung kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

Hinweis

Der Verstorbene kann trotz Erbvertrag über sein Vermögen verfügen, solange er lebt. Der Vertragserbe erhält nur, was beim Tod des Verstorbenen vorhanden ist.

Der Erbvertrag kann nur im Einvernehmen mit dem Ehepartner aufgelöst werden. Er erlischt mit der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Der Ehepartner, der schuldlos geschieden wurde, kann jedoch trotzdem jenen Erbteil erhalten, der im Erbvertrag vorgesehen wurde, wenn es keine andere Vereinbarung getroffen wurde (z.B. Bedingung im Erbvertrag, dass dieser nur bei Bestand der Ehe gilt).

Rechtsgrundlagen

§ 1249 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer