Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Stiefkindadoption

Die Stiefkindadoption ist die Adoption eines Kindes durch die Partnerin/den Partner des leiblichen Elternteils (z.B. die Adoption des Stiefsohnes durch den Stiefvater).

Seit 2013 ist die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Sie ist auch bei Adoptionen anzuwenden, bei denen der schriftliche Adoptionsvertrag vor diesem Stichtag geschlossen wurde, die gerichtliche Bewilligung jedoch versagt wurde. Rechtlich bleiben die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind aufrecht, wenn eine Adoption des Kindes durch die gleichgeschlechtliche Partnerin/den gleichgeschlechtlichen Partner dieses Elternteils erfolgt.

Auch ohne das Stiefkind zu adoptieren, haben Stiefeltern bzw. Personen, die mit dem Elternteil in einer Lebensgemeinschaft sind, die Pflicht, dem Kind beizustehen. Nähere Informationen zum Thema "Mitwirkung und Pflichten eines Stiefelternteils" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Stiefkinder haben allerdings keinen Anspruch auf Unterhalt und kein Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil, außer sie werden adoptiert.

Adoptiert

  • ein Ehegatte,
  • ein eingetragener Partner oder
  • ein Lebensgefährte

das Kind seines

so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten. Das bedeutet, dass der adoptierende Stiefelternteil rechtlich an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils tritt. Von diesem Zeitpunkt an hat das adoptierte Stiefkind also einen Unterhaltspruch und ein Erbrecht gegenüber dem adoptierenden Stiefelternteil. 

Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt und Ausstattung gegenüber dem leiblichen Elternteil besteht dann nur noch insoweit, als der Adoptivelternteil und der "verbleibende" leibliche Elternteil dazu nicht in der Lage sind. Nähere Informationen zum Thema "Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Ab dem 14. Geburtstag des Kindes ist eine Adoption nur mit dessen Zustimmung möglich. Ab dem fünften Geburtstag hat das Kind ein Recht darauf, vom Gericht angehört zu werden, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt bei der adoptierenden Person gelebt.

Eine Stiefkindadoption ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn beide leiblichen Elternteile zustimmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Gericht die Zustimmung ersetzt, wenn es keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung gibt.

Rechtsgrundlagen

§§ 191 bis 203  Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz