Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Mitwirkung und Pflichten eines Stiefelternteils

Jede volljährige Person,

  • die mit dem Elternteil und deren/dessen minderjährigen Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebt und
  • in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, 

hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.

Diese Pflicht, dem Kind beizustehen, trifft also

  • Stiefelternteile (Ehepartnerin/Ehepartner des leiblichen Elternteils),
  • Personen, die mit dem Elternteil in Lebensgemeinschaft leben und
  • andere volljährige Verwandte.

Im Gesetz ist außerdem festgeschrieben, dass jede Ehegattin/jeder Ehegatte ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin bei der Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beistehen muss.

Bringt daher eine Ehegattin/ein Ehegatte ein minderjähriges Kind mit in die Ehe, ist deren Ehegatte/dessen Ehegattin gesetzlich verpflichtet, sie/ihn bei deren/dessen elterlichen Pflichten zu unterstützen. Der Stiefelternteil muss dabei jedoch den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Ehepartnerin/des Ehepartners befolgen.

Der Stiefelternteil vertritt die mit der Obsorge betraute/den mit der Obsorge betrauten Ehepartnerin/Ehepartner in Obsorgeangelegenheiten

  • wenn es die Umstände erfordern und
  • wenn es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. 

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer zu ändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. 

Daher kann der Stiefelternteil bei Bedarf etwa auch Entschuldigungsschreiben für die Schule unterschreiben oder das Kind vom Kindergarten abholen.

Voraussetzung für die Vertretung in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens ist jedenfalls, dass der Elternteil damit einverstanden ist bzw. damit einverstanden wäre und genau so handeln würde, wenn er nicht verhindert wäre. Der Elternteil kann auch wünschen, dass der Stiefelternteil nicht als sein Vertreter auftritt und z.B. keine Entschuldigungen unterschreibt.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz