Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Kontoerstgutschrift – neues Pensionskonto

Hinweis

Fehlende Versicherungszeiten (z.B. Kindererziehungs-, Schul- oder Studienzeiten) können jederzeit nachgemeldet werden und werden im Pensionskonto berücksichtigt. Es wurde jedoch empfohlen, diese bis zum 31. Dezember 2016 zu melden, da seit 1. Jänner 2017 andere Berechnungsvorschriften gelten. 

Allgemeines zum neuen Pensionskonto

Das neue Pensionskonto ist wie ein Sparbuch, auf dem die erworbenen Zeiten für die Pensionsversicherung eingetragen sind. Alle Pensionszeiten, die von ab dem 1. Jänner 1955 geborenen Personen bis zum 31. Dezember 2013 erworben wurden, werden als "Kontoerstgutschrift" in das neue Pensionskonto eingebucht. Die Pension wird dann nur noch aus dem Pensionskonto berechnet. Die komplizierte Parallelrechnung fällt weg.

In einer Pensionsmitteilung werden alle betroffenen Personen über die Höhe der Kontoerstgutschrift, d.h. die bisher erworbenen Pensionsansprüche, informiert. 

Die Kontoerstgutschrift geteilt durch 14 ergibt die aktuelle monatliche Bruttopension zum Regelpensionsalter. Dies wäre der Betrag der Pension, wenn keine weiteren Pensionszeiten mehr erworben werden. Steuer und Krankenversicherungsbeiträge sind davon noch nicht abgezogen.

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) können Sie mittels eines Brutto-Netto-Rechners die Abzüge für die Sozialversicherung und die Steuer berechnen.

Weiterführende Informationen zur Kontoerstgutschrift finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Beginn der Versendung der Pensionsmitteilung

Seit Juni 2014 wurden allen Personen, die zwischen 1955 und 1990 geboren sind, automatisch die Höhe ihrer Kontoerstgutschrift schriftlich mitgeteilt. Begonnen wurde dabei mit den pensionsnahen Jahrgängen.

Sobald die Pensionsmitteilung einlangt, kann das Pensionskonto eingesehen werden. Dies ist auf folgende Arten möglich:

  • Online mit ID Austria (Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.)
  • Über FinanzOnline
  • Wenn Sie das Service im Internet nicht nutzen wollen, können Sie bei Ihrem Pensionsversicherungsträger die Zusendung der persönlichen Berechnungsergebnisse und Ihres Kontoauszugs anfordern.

Für Personen, die erst ab dem Jahr 2005 Versicherungszeiten erworben haben, wurde das Pensionskonto ebenfalls freigeschalten.

Ausführliche Informationen zum Pensionskonto finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Ergänzung des Pensionskontos

Für die korrekte Berechnung der Kontoerstgutschrift müssen alle Versicherungszeiten vollständig und richtig bei der Pensionsversicherung gespeichert sein.

Alle ab 1. Jänner 1955 geborenen Personen mit Lücken im Versicherungsverlauf wurden mit einem Schreiben der Pensionsversicherung aufgefordert, Versicherungslücken zu ergänzen. Dafür muss das mitgesendete Formular "Antrag auf Ergänzung der Versicherungszeiten zur Feststellung der Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014" vollständig ausgefüllt mit dem beigelegten Rückantwortkuvert an die Pensionsversicherung gesendet werden.

Auch wenn die Versicherungsdaten vollständig sind, sollten diese unterschrieben an die Pensionsversicherungsanstalt zurückgesendet werden, sodass eine endgültige Kontoerstgutschrift errechnet werden kann.

Fehlende Versicherungszeiten können jederzeit nachgemeldet werden und werden im Pensionskonto berücksichtigt. Es wurde jedoch empfohlen, diese bis zum 31. Dezember 2016 zu melden, da seit 1. Jänner 2017 andere Berechnungsvorschriften gelten.

Wichtige Hinweise zur Ergänzung von Versicherungszeiten

  • Da Kindererziehungszeiten bei der Pension berücksichtigt werden, sollte überprüft werden, ob alle Kindererziehungszeiten bei der Pensionsversicherung gemeldet wurden.
  • Nachgekaufte Schul- und Studienzeiten werden bei der Pensionsversicherung ebenfalls berücksichtigt.
  • Unterlagen von diversen Praktika (Ferialpraktika, Pflichtpraktika im Rahmen der Ausbildung etc.) sollten an die Pensionsversicherung gesendet werden. Die Pensionsversicherung kann dann überprüfen, ob die Praktikumszeiten für die Pension angerechnet werden können.
  • Die Angabe des ungefähren Zeitraums, in dem bei einem Unternehmen gearbeitet wurde, ist ausreichend. Weitere Unterlagen, falls vorhanden, sollten mitgesendet werden.
  • Es ist grundsätzlich nicht notwendig, die Höhe des Entgelts anzugeben.
  • Versicherungszeiten, die im Ausland erworben wurden, werden erst bei Antritt der Pension überprüft. 

 Nähere Informationen zu Versicherungszeiten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Widerspruchsverfahren

Auf Antrag ist ein Bescheid über die Kontoerstgutschrift zu erteilen. Dieser Bescheid ist notwendig, um Widerspruch gegen die Kontoerstgutschrift zu erheben. Die Frist für den Widerspruch beträgt drei Monate nach Zustellung des Bescheids.

Die Pensionsversicherungsanstalt überprüft den Widerspruch und erlässt dann einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann bei Gericht Klage erhoben werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 10. November 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion