Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Rechte des Adoptivkindes

Durch einen gerichtlich bewilligten Adoptionsvertrag entstehen

  • einerseits zwischen Adoptivvater und/oder Adoptivmutter und deren Nachkommen und
  • andererseits dem Adoptivkind (und gegebenenfalls dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Nachkommen)

die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung eines Kindes begründet werden. Das bedeutet etwa, dass das Adoptivkind seinen Adoptiveltern gegenüber unterhalts- und erbberechtigt ist.

Zu den übrigen Verwandten der Adoptiveltern wird kein Verwandtschaftsverhältnis begründet. Es besteht daher auch kein gesetzliches Erbrecht. Im Verhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandtschaft ändert sich im Erbrecht durch die Adoption nichts. Ein Adoptivkind erbt daher nach der gesetzlichen Erbfolge doppelt, d.h. sowohl bei Ableben seiner leiblichen Eltern als auch bei Tod der Adoptiveltern.

Erbrecht bei Tod des Adoptivkindes

Bei Tod des Adoptivkindes fällt der ersten Linie, d.h. den Nachkommen des Adoptivkindes, die gesamte Erbschaft zu. Hinterlässt das Adoptivkind jedoch keine Nachkommen, gehen die Adoptiveltern und deren Nachkommen den leiblichen Eltern und deren Nachkommen in der Erbfolge vor. Nur wenn diese nicht erben können oder wollen, kommen die leiblichen Eltern und deren Nachkommen zum Zug.

Wenn das Adoptivkind allerdings nur von einer Elternseite adoptiert wurde, bleibt das Erbrecht des jeweils anderen leiblichen Elternteils aufrecht. Der Nachlass des Kindes fällt in diesem Fall je zur Hälfte dem Adoptivelternteil und dem leiblichen Elternteil zu.

Beispiel

Das Kind wurde nur von einer Adoptivmutter adoptiert. Somit bleibt das Erbrecht des leiblichen Vaters bestehen und dieser teilt sich den Nachlass mit der Adoptivmutter des verstorbenen Kindes.

Namensrecht 

Durch die Adoption kommt es zu keiner automatischen Namensänderung. Der Familienname des Adoptivkindes kann aber nach der Adoption neu bestimmt werden. Nähere Informationen zum Thema "Namensänderung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Beratung zum Thema Namensrecht bietet das zuständige Standesamt

Stiefkindadoption

Seit 2013 ist die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Sie ist auch bei Adoptionen anzuwenden, bei denen der schriftliche Adoptionsvertrag vor diesem Stichtag geschlossen wurde, die gerichtliche Bewilligung jedoch versagt wurde. Rechtlich bleiben die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind aufrecht, wenn eine Adoption des Kindes durch die gleichgeschlechtliche Partnerin/den gleichgeschlechtlichen Partner dieses Elternteils erfolgt.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz