Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung

Allgemeines

Durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann man das Risiko der Schuldenhaftung beschränken. Der Erbe haftet zwar weiterhin mit seinem eigenen Vermögen, aber nur mehr beschränkt mit dem Wert der Aktiva der Verlassenschaft und nur anteilig entsprechend seiner Erbquote.

Der Wert der Verlassenschaft wird durch die Beiziehung von Sachverständigen und von dem Gerichtskommissär ermittelt. Anstelle der Vermögenserklärung tritt ein von dem Notar (→ ÖNK) errichtetes Inventar.

Diese Art des Erbantritts ist dann umso mehr zu empfehlen, je weniger man von den Lebensumständen des Verstorbenen wusste.

Erbteilungsübereinkommen

Bei Beteiligung mehrerer Erben kann im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung ein sogenanntes Erbteilungsübereinkommen getroffen werden. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn sich eine Eigentumswohnung in der Verlassenschaft befindet.

Die Eigentumswohnung kann nur von einer Einzelperson oder von zwei Personen, die eine Eigentümerpartnerschaft begründen, zu gleichen Teilen übernommen werden. Daher muss im Verlassenschaftsverfahren eine Regelung getroffen werden, wer die Wohnung übernehmen soll (eventuell gegen Bezahlung eines Hinauszahlungsbetrags an die anderen Erben).

Wenn minderjährige Erben beteiligt sind, muss deren Erbteil genau berechnet und sichergestellt werden. Das zuständige Pflegschaftsgericht überwacht diese Sicherstellung. Eine Ausschlagung des Erbrechts oder die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung für Minderjährige ist nur bei Einwilligung beider Elternteile sowie der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht möglich.

Einantwortung

Das Verlassenschaftsverfahren wird schließlich mit der Einantwortung der Verlassenschaft beendet.

Das Abhandlungsgericht erlässt den sogenannten Einantwortungsbeschluss, das ist ein Gerichtsbeschluss, der Folgendes beinhaltet:

  • Daten des Verstorbenen
  • Daten der Erben
  • Art der Erbantrittserklärung
  • Erbquote
  • Grundbücherliche Anordnungen (wenn Liegenschaften vorhanden waren)

Erbausschlagung

Eine Erbausschlagung ist immer möglich. Insbesondere wenn die Passiva (die Schulden) die Aktiva (das Vermögen) der Verlassenschaft übersteigen, sollte eine sogenannte Erbausschlagung erklärt werden. Es kommt in diesem Fall zu einer Verteilung der Aktiva. Diese werden zunächst berichtigt um

  • die Kosten des Verfahrens,
  • die nach dem Tod entstandenen Mietzinse bis zur Räumung,
  • die Kosten eines einfachen Begräbnisses und
  • alle übrigen Forderungen (eventuell nur mit einer Quote).

Wenn für die Verwertung der Aktiva der Verlassenschaft Tätigkeiten erforderlich sind (z.B. die Wohnung zu räumen oder einen Pkw zu verkaufen), wird vom Abhandlungsgericht ein Verlassenschaftskurator bestellt, der mit gerichtlicher Genehmigung diese notwendigen Tätigkeiten durchführt.

Gläubigeredikt

Der Zweck der Gläubigereinberufung besteht darin, dem Erben oder dem Verlassenschaftskurator eine Übersicht über die Schulden zu verschaffen.

Gläubiger werden mittels gerichtlichem Edikt aufgefordert, ihre Ansprüche binnen einer bestimmten Frist anzumelden. Fristgerecht angemeldete Forderungen hat der Erbe zu befriedigen, wobei jedoch bekannte Forderungen nicht angemeldet werden müssen. Verspätet angemeldete Forderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als trotz Verteilung noch Aktiva der Verlassenschaft vorhanden ist.

Sollte vergessen werden, bei dem Notar (→ ÖNK) einen Vermögensteil anzugeben, kann dieser durch eine Nachtragsabhandlung jederzeit später einem der Erben zugewiesen werden.

Rechtsgrundlagen

§ 805 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)  

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer