Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Verlassenschaft

Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.

"Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.

Vererblich sind beispielsweise:

  • Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
  • Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
  • Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche 
  • Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern

Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:

  • Ehegatte
  • Eingetragener Partner
  • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
  • Geschwister
  • Lebensgefährte

Voraussetzung in diesem Fall ist:

  • Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
  • Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein

Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.

Hinweis

Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.

Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.

Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:

Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.

Achtung

Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:

  • Steuerschulden
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
  • Mietzins- und Betriebskostenrückstände
  • Fällige Versicherungsprämien oder
  • Leasingraten
  • Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten

Hinweis

Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).

Unvererblich sind beispielsweise:

Rechtsgrundlagen

§ 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer