Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Kfz-Import aus Drittländern

Kauf des Kfz in einem Drittland

Möchten Sie ein Kfz, z.B. ein Auto oder ein Motorrad, aus dem Nicht-EU-Ausland importieren, müssen Sie die jeweiligen Zollbestimmungen beachten.

Achtung

Im Gegensatz zum Import aus einem EU-Land ist beim Import aus einem Drittland Einfuhrumsatzsteuer (→ USP) und gegebenenfalls Zoll zu entrichten.

Folgende Papiere sollten Sie von der ausländischen Verkäuferin/dem ausländischen Verkäufer erhalten:

  • Kaufvertrag oder saldierte Rechnung
  • Wenn vorhanden: EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier)
  • Wenn möglich: Ausfuhrerklärung
    Mit einer zollamtlich bestätigten Ausfuhrerklärung kann eine eventuell bezahlte Mehrwertsteuer von der ausländischen Händlerin/dem ausländischen Händler refundiert werden.
  • Eventuell Präferenznachweise
    Mit einem zollamtlich bestätigten Präferenznachweis sind gegebenenfalls Zollbegünstigungen möglich.

Es wird empfohlen, bei einem Privatkauf eine Unterschriftsbeglaubigung für den Kaufvertrag im Kaufland anfertigen zu lassen (z.B. von einem Gericht oder von einer Notarin/einem Notar).

Zollformalitäten an der ausländischen Grenze

  • Die Ausfuhrerklärung bestätigen lassen,
  • beglaubigten Kaufvertrag oder saldierte Rechnung und
  • Nachweis des im Ausland entrichteten Entgelts vorlegen.

Achtung

Wenn kein Kaufpreis bezahlt wurde (z.B. Schenkung) oder der Preis im Kaufvertrag von den Zollbeamtinnen/Zollbeamten angezweifelt wird, wird ein Schätzgutachten einer/eines österreichischen, gerichtlich beeideten Sachverständigen verlangt.

Zollformalitäten an der österreichischen Grenze (oder EU-Außengrenze)

Für die Einfuhr eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland sind nachstehende Unterlagen bzw. Zollformalitäten erforderlich:

  • Wertnachweis (Rechnung mit Zahlungsvermerk, Kaufvertrag)
  • Versandanmeldung (elektronisch)
  • Einfuhranmeldung (Verzollungsantrag (elektronisch))
  • Gegebenenfalls Präferenznachweis zur Erlangung eines begünstigten Zollsatzes (Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder bis zu einem Wert von 6.000 Euro Ursprungserklärung auf der Rechnung)

An Abgaben sind zu entrichten:

  • 10 Prozent Zoll vom Wert des Kraftfahrzeuges (Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt) bis zur Zollgrenze (Kaufpreis plus Lieferungskosten bis zur EU-Außengrenze)
  • Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern (z.B. Schweiz, Norwegen) besteht bei Vorliegen eines Präferenznachweises Zollfreiheit
  • 20 Prozent Einfuhrumsatzsteuer vom Wert des Kraftfahrzeuges frei Bestimmung (Kaufpreis + Lieferungskosten + Zollbetrag)
  • Normverbrauchsabgabe
    Diese ist im Falle der Zulassung des Kraftfahrzeuges beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) zu entrichten.

Amtswege in Österreich

Hinweis

Informationen zu Einzel- oder Ausnahmegenehmigungen sowie weitere Informationen zum Import von Kraftfahrzeugen finden sich bei den technischen Prüfstellen des Amtes der jeweiligen Landesregierung. Eine Liste der Generalimporteure ("Liste der Bevollmächtigten") (→ BMK) findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter (→ USP) finden sich auf USP.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen