Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Import von Kfz

Allgemeine Informationen

Bei Eigenimport eines Kfz ohne EU-Typengenehmigung ist eine Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Bei Eigenimport eines Kfz mit EU-Typengenehmigung muss dieses Fahrzeug nicht mehr in Österreich genehmigt werden, weil es eine EU-weite Typengenehmigung hat. Als Nachweis darüber kann das COC-Papier oder eine ausländische Zulassungsbescheinigung verwendet werden. Wurden an dem Fahrzeug Änderungen gegenüber dem serienmäßigen Zustand vorgenommen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges be-einflussen können, sind diese Änderungen unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen (Landesprüfstellen).

Die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge in Österreich ist aber nur möglich, wenn die entsprechenden Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingetragen sind. Wenn die Daten eingetragen sind, kann auch ein Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden. Die erforderlichen Genehmigungsdaten sind in erster Linie vom Bevollmächtigten des Herstellers (Generalimporteur) in die Genehmigungsdatenbank einzutragen oder, wenn es keine Bevollmächtigte/keinen Bevollmächtigten gibt oder dieser keine Ermächtigung zur Dateneingabe hat oder nicht unverzüglich tätig wird, vom Landeshauptmann (Landesprüfstellen).

Voraussetzungen

  • Fahrzeuge können sowohl nach nationalem österreichischen Recht als auch nach EU-Recht genehmigt werden.
  • Fahrzeuge mit EU-Typengenehmigung (COC-Papier) haben bereits eine EU-weit gültige Genehmigung und es erfolgt eine Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Bei Eigenimport eines Kfz ohne EU-Typgenehmigung muss eine Einzelgenehmigung durchgeführt werden. Entsprechen gewisse Einrichtungen des Kfz nicht den geltenden Bestimmungen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Eigentumsnachweis
    (z.B. Rechnung, Kaufvertrag, Schenkungsurkunde, ausländische Fahrzeugpapiere auf eigenen Namen)
  • Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
  • Bei Vertretung: Vollmacht
  • Wenn keine EU-Typgenehmigung vorhanden ist: zusätzlich
    • Foto(s) vom Fahrzeug
    • Eventuell Technisches Datenblatt (auch Unbedenklichkeitsbescheinigung)
      (erhältlich bei der Generalimporteurin/beim Generalimporteur der jeweiligen Automarke)
    • Eventuell weitere Bestätigungen/Gutachten auf Verlangen der Prüfstelle

Kosten

  • Für Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung: rund 150 Euro (abhängig von den erforderlichen Nachweisen)
  • Für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung: Ersatz des Aufwands für die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank – maximal 180 Euro

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 20. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie