Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Ärztliche Untersuchung

Die gesundheitliche Eignung für die Erlangung eines Führerscheins wird von einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin beurteilt. Sie/er hat vor allem das Seh- und Hörvermögen zu prüfen und stellt nach der Untersuchung einen entsprechenden Befund aus.

Eine Amtsärztin/ein Amtsarzt wird zur Durchführung dieser Gesundheitsuntersuchung nur dann herangezogen, wenn die sachverständige Ärztin/der sachverständige Arzt kein auf "geeignet" lautendes Gutachten abgeben kann.

Bei Vorliegen einer körperlichen Behinderung entscheiden jedoch eine Amtsärztin/ein Amtsarzt und eine Technikerin/ein Techniker, ob Zusatzeinrichtungen für das Kraftfahrzeug der Lenkerin/des Lenkers mit Behinderungen vorgeschrieben werden müssen. Diese Einrichtungen müssen bereits im Übungsfahrzeug der Fahrschule (in dem auch die praktische Fahrprüfung abgenommen wird) vorhanden sein.

Ein schlechter amtsärztlicher Befund hinsichtlich der körperlichen Eignung bedeutet nicht unbedingt, dass man keinen Führerschein erlangen kann. Es kann je nach den Umständen des Einzelfalls möglicherweise ein Führerschein mit Einschränkungen erworben werden. 

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie