Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Erwerbsunfähigkeitspension – Selbstständige und Bauern

Hinweis

Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird für Arbeiterinnen/Arbeiter der Begriff Invalidität, für Angestellte der Begriff Berufsunfähigkeit verwendet. Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) kennen nur den Begriff Erwerbsunfähigkeit.

Allgemeines zur Erwerbsunfähigkeitspension

Ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.

Selbstständige

Nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) liegt Erwerbsunfähigkeit in folgenden Fällen vor:

  • Unter 50 Jahren gelten jene Personen als erwerbsunfähig, denen es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, irgendeiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die reellen Chancen, am Arbeitsmarkt eine passende (noch ausübbare) Arbeit zu finden, sind unerheblich.
  • Über 50 Jahren gelten jene Personen als erwerbsunfähig, deren persönliche Arbeitsleistung zur Erhaltung des Betriebes notwendig war und denen es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, die ähnliche Voraussetzungen und Kenntnisse erfordert wie jene, die in den letzten 60 Kalendermonaten ausgeübt wurde und wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten (7,5 Jahre) eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/Angestellter ausgeübt wurde.
  • Ab 60 Jahren ist die/der Selbstständige auch dann erwerbsunfähig, wenn sie/er aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die in den letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Monate (10 Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).

Als nicht erwerbsunfähig gelten Personen, die eine Tätigkeit ausüben können, für die sie mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurden.

Hinweis

Für Selbstständige gilt gleichermaßen die im Bereich der Arbeiterinnen/der Arbeiter und Angestellten erwähnte Härtefallregelung.

Bauern

Im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) gilt Folgendes:

  • Bäuerinnen/Bauern gelten als erwerbsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine (regelmäßige) selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben können (kein Berufsschutz).
  • Ab 60 Jahren ist die Bäuerin/der Bauer auch dann erwerbsunfähig, wenn sie/er aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die in den letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Monate (10 Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).

Hinweis

Für Bäuerinnen/Bauern gilt gleichermaßen die im Bereich der Arbeiterinnen/der Arbeiter und Angestellten erwähnte Härtefallregelung.

Letzte Aktualisierung: 9. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz