Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Allgemeines zu Wohnung an Touristen vermieten

Soll die Eigentumswohnung oder die Mietwohnung kurzzeitig zu touristischen Zwecken vermietet werden (z.B. über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu, 9flats etc.), sind verschiedene – hier nur überblicksartig dargestellte – Regelungen zu beachten.

Beim Vermieten der Mietwohnung an Touristinnen/Touristen sind mietrechtliche Regelungen und andere im Falle einer Eigentumswohnung (Widmung im Wohnungseigentumsvertrag) zu beachten. Bei Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen ist die "Untervermietung" in der Regel nicht erlaubt.

Relevant können auch raumordnungsrechtliche Regelungen und Festlegungen in Flächenwidmungs- und Bebauungspänen sein, etwa die Widmung des Grundstücks oder die Ausweisung von speziellen Zonen, die die Nutzung beschränken.

Unter anderem darf auch die Anwendbarkeit von steuerlichen (Einkommensteuer, Umsatzsteuer) und gewerberechtlichen Vorschriften nicht außer Betracht gelassen werden.

Darüber hinaus besteht bei der Vermietung einer Wohnung an Touristinnen/Touristen unter Umständen die Pflicht, eine Fremdenverkehrsabgabe (Ortstaxe) abzuführen und ein Gästeverzeichnis aufzulegen.

Letzte Aktualisierung: 18. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion