Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Zimmervermietung und Umsatzsteuer

Achtung

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

Hinweis

Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Letzte Aktualisierung: 18. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion