Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Ausstellung eines Personalausweises – Auslandsösterreicher

Allgemeine Informationen

Hinweis

Wer einen Personalausweis beantragen möchte, wird um Terminvereinbarung bei der Passbehörde ersucht (online, telefonisch oder per E-Mail), um die Wartezeit so gering wie möglich zu halten.

Tipp

Keine Probleme mehr mit abgelaufenen Personalausweisen – mit dem Online-Service "Reisepass ablegen" über oesterreich.gv.at steht ein Erinnerungsservice für Reisepässe und Personalausweise zur Verfügung.

Achtung

Jedes Kind benötigt für einen Grenzübertritt ein eigenes Reisedokument (Reisepass oder – sofern nach den Einreisebestimmungen des Gastlandes zulässig – einen Personalausweis).

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können einen Personalausweis bei der zuständigen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) ihres Hauptwohnsitzes im Ausland beantragen.

Auch einige ausgewählte Honorar(general)konsulate können Anträge entgegennehmen. Für diese zusätzliche Serviceleistung muss allerdings eine Gebühr eingehoben werden.

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können einen Personalausweis auch bei jeder Passbehörde in Österreich beantragen. Informationen bezüglich der Beantragung des Personalausweises in Österreich befinden sich in der Lebenslage "Personalausweis". Als Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher sollten Sie jedoch beachten, dass es aufgrund der Überprüfung der Staatsbürgerschaft (bei Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreichern, die in den letzten fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz im Ausland hatten) zu einer längeren Wartezeit kommen kann.

Im Zuge einer Neuausstellung ist das alte Dokument zur Entwertung vorzulegen.

Achtung

Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Personalausweis ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss persönlich eingebracht werden.

Bei Beantragung eines Personalausweises für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Das Kind muss zur Identitätsfeststellung (ab der Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein.

Erforderliche Unterlagen

Die nachfolgend genannten Nachweise sind bei Erstantragstellung vorzulegen, bei weiteren Anträgen kann eine Nichtvorlage mitunter zu längeren Bearbeitungszeiten führen:

Ausländische Urkunden sind entsprechend den lokalen Bestimmungen beglaubigt oder mit Apostille versehen vorzulegen, sofern keine Beglaubigungsfreiheit mit dem jeweiligen Ausstellungsstaat besteht.

Kosten

Konsulargebühren:

  • Personalausweis: 62 Euro
  • Personalausweis für Kinder (2 bis 15 Jahre): 27 Euro
  • Personalausweis für Kinder bis 2 Jahre: gebührenfrei
  • kostenpflichtige Antragstellung bei Honorarkonsulaten: zzgl. 30 Euro für Beantragung eines Personalausweises

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Formulare (auch mehrsprachig) sind auf der Website der jeweils zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (→ BMEIA) verfügbar.

Letzte Aktualisierung: 7. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  • Bundesministerium für Inneres