Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Identitätszeuge

Die Identitätszeugin/der Identitätszeuge ist eine Person, die die Identität einer anderen Person (ohne amtlichen Lichtbildausweis) bestätigen kann.

Die Zeugin/der Zeuge muss in einem Naheverhältnis (z.B. Verwandtschaft, Ehegattin/Ehegatte) zur bezeugenden Person stehen, eigenberechtigt sein und selbst über einen amtlichen Lichtbildausweis verfügen.

Beispiel

Zum Aufsetzen einer öffentlichen Urkunde beim Notariat muss die Identität mit einem amtlichen Lichtbildausweis bestätigt werden. Kann ein solcher Ausweis nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit eines Identitätsnachweises durch zwei Identitätszeuginnen/Identitätszeugen.

Hinweis

Hingegen genügt bei gleichzeitiger Vorlage eines amtlichen Dokuments (z.B. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis – jeweils ohne Foto) eine Identitätszeugin/ein Identitätszeuge.

Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion