RICHTLINIEN für die Nutzung der Informationstafeln der Stadtgemeinde

1. Nutzungszwecke

Die Stadtgemeinde Neunkirchen verfügt über 7 Informationstafeln, die für folgende Zwecke verwendet werden können.

1.1. Eigennutzung der Stadtgemeinde

1.2. Aktion „Gesicht zur WIRtschaft“ (siehe Richtlinien für die Nutzung der Informationstafeln der Stadtgemeinde zur Aktion „Gesicht zur WIRtschaft“ i.d.g.F.)

1.3. zur Nutzung für kommerzielle Werbung

1.4. Bewerbung von Veranstaltungen

2. Ort der Durchführung

Die Informationstafeln (Format 2 x A0) der Stadtgemeinde Neunkirchen befinden sich an folgenden Standorten:

2.1. Kreuzung Schubertstraße

2.2. Kreuzung Urbangasse/Schraubenwerkstraße

2.3. Triesterstraße – Höhe Einfahrt Baumarkt

2.4. Ramplacherstraße stadteinwärts, Höhe Pröllsiedlung

2.5. Ausfahrt Ramplacherstraße Kreuzung Seebensteinerstraße

2.6. Mollram, Ortsstraße gegenüber Nr. 59 (ab 2024)

2.7. Dorfstraße 70, Peisching

3. Inhalte

3.1. Nicht angenommen werden Plakate mit Inhalten, die ehrenrührig oder sittenwidrig sind, auch dürfen diese nicht gegen Gesetze verstoßen. Inhalte dürfen auch nicht unzutreffend, irreführend, betrügerisch, verleumderisch oder täuschend sein.

3.2. Nicht angenommen werden Ankündigungen von gesetzlich nicht anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften und Ankündigungen von Wahlwerbungen und ähnliches.

3.3. Der Auftraggeber hat die Stadtgemeinde Neunkirchen als Eigentümer der Tafel in allen Fällen schad- und klaglos zu halten.

4. Vergabe der Informationstafeln - Grundsätzliches

4.1. Die vorrangige Nutzung der Tafeln steht der Stadtgemeinde Neunkirchen zu.

4.2. Sollte kein Eigenbedarf der Stadtgemeinde oder für die Aktion „Gesicht zur WIRtschaft“ bestehen, können die Flächen für Zwecke gemäß Punkt 1.3. (kommerzielle Werbung) bzw 1.4. (externe Veranstaltungen) vermietet werden.

4.2.1. Die Werbeflächen stehen für Betriebe aus Neunkirchen und Veranstaltungen in Neunkirchen zur Verfügung.

4.2.2. Über die Vermietung der Werbeflächen an Betriebe außerhalb Neunkirchens und Veranstaltungen außerhalb von Neunkirchen entscheidet der Bürgermeister bzw. sein Vertreter gem. VertretungsVO.

4.3. Die Dauer des Aushangs der Plakate beträgt mind. zwei und maximal vier Wochen.

4.4. Die Standorte werden nach dem Zufallsprinzip vergeben. Eine Reservierung von Standorten ist gegen einen 10%igen Aufschlag und nach Verfügbarkeit möglich.

4.5. Die Vergabe erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldung.

4.6. Anmeldungen erfolgen in der Stadtamtsdirektion.

4.7. Die Plakatierung ist erst nach erfolgter Bestätigung fixiert.

4.8. Weiters bleibt der Stadtgemeinde Neunkirchen vorbehalten, ohne Angabe von Gründen die Annahme von Plakaten für die Informationstafeln abzulehnen.

5. Plakate

5.1. Die Plakate müssen dem Format der Informationstafel entsprechen (4-Bogen Plakat, Höhe 168,2 cm und Breite 118,9 cm).

5.2. Sollten die Plakate größer oder kleiner sein, kann die Annahme nicht garantiert werden.

5.3. Die Plakatierung wird ausschließlich von Bediensteten der Stadtgemeinde durchgeführt.

5.4. Die aufzuhängenden Plakate sind vor dem reservierten Termin spätestens am vorhergehenden Freitag bis 12.00 Uhr bzw. bei einem Feiertag jeden Donnerstag 14.30 Uhr in der Stadtkassa abzugeben.

5.5. Nur bei rechtzeitiger Abgabe des Plakates in der Stadtkassa kann das Einhalten des reservierten Termins garantiert werden. Reservierte Plakatflächen werden in jedem Fall verrechnet.

5.6. Angenommene Plakate sind entsprechend zu kennzeichnen.

5.7. Die Plakate sind grundsätzlich an jedem Montag auf die Informationstafeln aufzukleben. Bei Feiertagen kann es zu Verschiebungen kommen.

6. Preise

6.1. pro Plakat pro Woche € 60,97 netto zuzüglich 5% Werbeabgabe und 20% Mehrwertsteuer (Stand 23.1.2024)

6.2. Platzierungszuschlag: 10% vom Nettopreis

6.3. Die Kosten erhöhen bzw. Veränderungen dieses Index bis einschließlich fünf Prozent unberücksichtigt bleiben. Sollte sich der Index jedoch um mehr als fünf Prozent ändern, ist die eingetretene Änderung zur Gänze zu berücksichtigen. Der Inseratentarif ist wertgesichert auf Basis des vom Österreichischen statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index.

Diese Regelung tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Stand Tarif 23.1.2024

Ergänzung um die Punkte 2.6. und 2.7. per Gemeinderatsbeschluss vom 4.12.2023

Anmeldungen unter stadtamtsdirektion@neunkirchen.gv.at