Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Heirat internationaler Paare in Österreich

Bei der Heirat internationaler Paare in Österreich stellt sich die Frage, welches nationale Recht anzuwenden ist.

Form und Voraussetzungen

Eine Ehe ist nach österreichischem Recht formwirksam zustande gekommen, wenn sie in Österreich durch eine standesamtliche Trauung geschlossen wurde. Darüber hinaus sollte jedoch das Vorliegen strengerer Eheschließungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Heimatrecht überprüft werden, damit die Eheschließung auch im Heimatstaat anerkannt wird. Informationen darüber geben auch die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA). Weitere Informationen zur Anmeldung zur Eheschließung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Achtung

Nur kirchliche Trauungen haben vor den österreichischen Behörden keine Rechtsgültigkeit. Die österreichischen Formerfordernisse (standesamtliche Trauung) gelten für Ehen mit Auslandsbezug (ausländische Staatsbürgerschaft einer Ehepartnerin/eines Ehepartners bzw. Eheschließung im Ausland) insbesondere dann, wenn in Österreich mit der Eheschließung verknüpften Rechte in Anspruch genommen werden sollen.

Persönliche Rechtswirkungen

Gleiche Staatsbürgerschaft bei der Heirat

Haben beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung die gleiche Staatsbürgerschaft und hat eine/einer der beiden später eine andere Staatsbürgerschaft angenommen, so gilt für die Rechtswirkungen der Ehe nach österreichischem Recht das Recht jenes Landes, dessen Personalstatuts (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) beide Ehegatten bei der Eheschließung hatten; vorausgesetzt, eine/einer von beiden hat es beibehalten.

Beispiel

Der Belgier Herr A heiratet die Belgiern Frau B. Sie ziehen nach Österreich. Herr A nimmt die österreichische Staatsbürgerschaft an. Für diese Ehe gilt in der Regel weiterhin belgisches Recht.

Verschiedene Staatsbürgerschaften bei der Heirat

Haben die Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung verschiedene Staatsbürgerschaften, so gilt für die Rechtswirkungen der Ehe nach österreichischem Recht das Recht jenes Landes, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zieht eine/einer der Ehegatten in der Folge in ein anderes Land, so bleibt das Recht des Landes mit dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gültig, wenn zumindest eine/einer von beiden diesen beibehalten hat.

Beispiel

Die Belgiern Frau B heiratet den Österreicher Herrn C. Sie leben beide in Österreich. In diesem Fall gilt österreichisches Recht. Das ist auch dann noch der Fall, wenn Frau B allein zurück nach Belgien zieht.

Regelungen bei sonstigem Nichtzustandekommen der Ehe

Wenn die Ehe nach der aus der österreichischen Sicht zuständigen Rechtsordnung nicht, wohl aber nach österreichischem Recht zustande gekommen ist, so sind die persönlichen Rechtswirkungen im Zweifel nach österreichischem Recht zu beurteilen. Bei einer stärkeren Beziehung der Eheleute zu einem dritten Staat, ist statt des österreichischen Rechtes das Recht dieses Staates maßgebend.

Beispiel

Ein belgisches Paar heiratet in Österreich. Sollte diese Ehe nach österreichischem Recht schon, jedoch nicht nach belgischem Recht gültig zustande gekommen sein, so ist zunächst im Zweifel österreichisches Recht anzuwenden. Wenn das belgische Paar allerdings in Österreich geheiratet, aber in Deutschland seinen Wohnsitz hat, ist aus österreichischer Sicht deutsches Recht anzuwenden.

Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).

Weiterführende Links

Rechtsquellen

§ 18 IPR-Gesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz