Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Vermögen im Ausland

War der Verstorbene österreichischer Staatsbürger und hatte er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sind die österreichischen Gerichte für im Ausland befindliches bewegliches Vermögen zuständig. Wenn der Verstorbene im Inland gelebt hat, ist inländische Gerichtsbarkeit auch für im Ausland befindliches bewegliches und unbewegliches Vermögen gegeben, sofern die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Anwendung findet.

Ausführliche Informationen zur Rechtslage aufgrund der Europäischen Erbrechtsverordnung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Grundsätzlich liegt keine inländische Gerichtsbarkeit vor, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen im Ausland war.

Sollten ausländische Liegenschaften vorhanden sein, fragen Sie bei der Errichtung der Todesfallaufnahme den Notar (→ ÖNK), welche weiteren Schritte in diesem Fall zu setzen sind.

Weiterführende Links

Erbschaften in Europa (→ Notaries of Europe)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer