Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Zustimmungserklärung

Allgemeines

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit der Zustimmung der Ehegatten, der eingetragenen Partner oder der Lebensgefährten durchgeführt werden.

Beratung durch einen Notar

Wenn die Eizellen oder die Samenzellen einer dritten Person verwendet werden sollen, müssen sich eingetragene Partner und Lebensgefährten vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung durch eine Notarin/einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung beraten lassen

Formvorschriften

Die Zustimmung bedarf bei Verwendung der Eizellen oder des Samens einer dritten Person der Form eines Notariatsaktes

Die Ehegatten, die eingetragenen Partner oder die Lebensgefährten können die Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur höchstpersönlich erteilen. Die Stellvertretung durch eine andere Person ist somit nicht möglich. Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ist, dass die zustimmende Person hierfür entscheidungsfähig ist.

Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.

Widerruf

Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten formlos (z.B. schriftlich, mündlich) widerrufen werden.

Der Widerruf ist bis zum Einbringen des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau möglich. Der Widerruf hat gegenüber der Ärztin/dem Arzt zu erfolgen und kann nur höchstpersönlich erklärt werden, allerdings auch bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit der erklärenden Person. Die Ärztin/der Arzt muss den Widerruf schriftlich festhalten und darüber auf Verlangen der widerrufenden Person eine Bestätigung ausstellen.

Rechtsgrundlagen

§ 8 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz