Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Automatische Verständigung durch das Standesamt

Folgende Stellen werden (nach der Anzeige des Todesfalls) automatisch vom Standesamt verständigt:

  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    (Nur die im Dachverband Sozialversicherungsträger zusammengefassten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger wie z.B. ÖGK, SVS, BVAEB werden automatisch vom Standesamt verständigt. War die/der Verstorbene bei einer anderen Stelle versichert, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall dort selbst melden.)
  • Staatsbürgerschaftsevidenzstelle
  • Meldebehörde des letzten Wohnsitzes
  • Wählerevidenz, wenn die Verstorbene/der Verstorbene die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und mindestens 14 Jahre alt ist
  • Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht)
  • Militärkommando, wenn die Verstorbene/der Verstorbene österreichischer Staatsbürger ist und zwischen 17 und 51 Jahre alt ist
  • Zivildienstserviceagentur
  • Statistik Austria
  • Örtliches Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes (wenn die Verstorbene/der Verstorbene älter als 15 Jahre ist)
  • Jugendhilfeträger, wenn das Kind noch minderjährig ist
  • Arbeitsmarktservice

Hinweis

Bei ausländischen Staatsangehörigen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, verständigt das Standesamt das Verlassenschaftsgericht, das für den Sterbeort zuständig ist. Dieses trifft dann die weiteren geeigneten Maßnahmen und verständigt in der Regel auch die ausländische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) in Österreich.

Weiterführende Links

Ausländische Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2022

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion