Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Abfrage des Pensionskontos

Allgemeine Informationen

Auf dem Pensionskonto werden für alle versicherten Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, aufgrund der erworbenen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen, die jährlich erworbenen Leistungsansprüche erfasst.

Auf dem Pensionskonto ist Folgendes enthalten:

  • jährliche Beitragsgrundlagensummen
  • jährliche Teilgutschriften
  • die Kontoerstgutschrift
  • Gesamtgutschrift

Betroffene

Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind und in Österreich pensionsversichert sind oder waren.

Voraussetzungen

  • Ab 1. Jänner 1955 geboren
  • In Österreich pensionsversichert

Fristen

Das Pensionskonto kann jederzeit abgefragt werden.

Zuständige Stelle

Der zuständige Pensionsversicherungsträger

Verfahrensablauf

Die elektronische (→ PVA, BVAEB, SVS) Abfrage des Pensionskontos ist jederzeit mit der ID Austria oder über FinanzOnline möglich. Alternativ wird der Stand des Pensionskontos vom Pensionsversicherungsträger per Post auf Antrag zugesendet oder von der Dienstbehörde übermittelt.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Allgemeines Pensionsgesetz (APG)

Authentifizierung und Signatur

Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria oder FinanzOnline – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Schriftlich: Antrag per Post

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Weitere Servicestellen
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger