Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Befreiung von Parkgebühren

Menschen mit Behinderungen, die einen Ausweis nach § 29b StVO besitzen und ein Fahrzeug selbst lenken, dürfen in Kurzparkzonen zeitlich unbeschränkt parken. Auf jeden Fall ist das Auto dementsprechend zu kennzeichnen (Ausweis hinter der Windschutzscheibe). Dasselbe gilt auch, wenn die Inhaberin/der Inhaber des Ausweises nur als Beifahrerin/Beifahrer mitfährt. Allerdings darf in diesem Fall nur solange geparkt werden, wie die Ausweisinhaberin/der Ausweisinhaber "befördert" wird – z.B. also, bis er von einem Arztbesuch wieder zurückkommt.

In der Regel sind Inhaberinnen/Inhaber des Ausweises, die selbst ein Fahrzeug lenken, von Parkgebühren befreit. Ebenso auch in ihrer Mobilität dauerhaft eingeschränkte Menschen, die von einer anderen Person gefahren werden. Allerdings ist das nicht automatisch in ganz Österreich der Fall. Es gelten in jedem Fall bundesländerspezifische Regelungen, weil Parkgebühren nicht auf der Straßenverkehrsordnung, sondern auf landesrechtlichen Regelungen beruhen. Um die Rechtslage in Ihrem Bundesland zu erfahren, kontaktieren Sie bitte das zuständige Amt der Landesregierung. Dessen Kontaktdaten können über die oesterreich-Behördensuche (Auswahl des Behördentyps "Landesregierung") abgerufen werden.

Rechtsgrundlagen

§ 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 24. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz