Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Frei finanzierte Eigentumswohnungen

Ohne Förderungsmittel erbaute Eigentumswohnungen können zum freien Marktpreis verkauft werden, d.h. zu jenem Preis, den die Verkäuferin/der Verkäufer am freien Markt erzielen kann.

Soll die Wohnung erst errichtet werden, dann sehen die Verträge die genaue Preisbestimmung meist erst im Nachhinein vor. Wichtig ist, dass Zeitpunkt und Höhe der Zahlungen in einem vernünftigen Verhältnis zum Baufortschritt und zur Bauausführung stehen und die stufenweise Zahlung des Kaufpreises je nach Baufortschritt erfolgt.

Grundbücherliche Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums

Noch bevor Zahlungen geleistet werden, sollte eine grundbücherliche Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums ("grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers") erfolgen. 

Der Wohnungseigentumsbewerber oder der Wohnungseigentumsorganisator muss einen Antrag darauf stellen, dass die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt wird. Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, so ist dazu die Zustimmung des alleinigen Eigentümers beziehungsweise aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft erforderlich. Eine öffentliche Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen ist nicht notwendig. In der Anmerkung müssen der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung des Objekts genannt werden. 

Seit 2012 gibt es für künftige Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer eine Erleichterung: Wenn bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums das Miteigentum an einem Anteil der Liegenschaft in das Grundbuch einverleibt oder die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum an einem Anteil im Grundbuch eingetragen wurde, kann die notwendige Veränderung der bestehenden Miteigentumsanteile durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung aller Miteigentümerinnen/Miteigentümer, Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber und bestimmter Buchberechtigter. 

Kostenorientierter Preis

Zu Vertragsabschluss wird nur ein vorläufiger Kaufpreis genannt. Die Verkäuferin/der Verkäufer ist aber berechtigt, die zwischen Vertragserrichtung und Fertigstellung auftretenden Kostensteigerungen auf die Käuferin/den Käufer überzuwälzen. Hier müssen die Kalkulationsgrundlagen und der Kalkulationsstichtag für den vorläufigen Preis und die Preissteigerung genau festgelegt werden. Die Geltendmachung der Preissteigerung erfolgt mit der Endabrechnung.

Höchstpreis

Dies ist eine Variante der oben dargestellten Preisbildung. Die Verkäuferin/der Verkäufer ist in diesem Fall nur berechtigt, eine Preissteigerung bis zu einer vorher vereinbarten Höhe nachträglich einzufordern (z.B. bis zu einer Höhe von vier Prozent des ursprünglichen Kaufpreises).

Fixpreis

Dabei wird ein bestimmter Betrag als Kaufpreis festgesetzt. Es besteht keine Möglichkeit der Überwälzung von Preissteigerungen. Hier wird auch keine Endabrechnung gelegt.

Weiterführende Links

Wohnrecht für Wohnungseigentümer-Broschüre (→ AK)

Rechtsgrundlagen

§ 40 AbsWohnungseigentumsgesetz  (WEG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz