Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes

Allgemeine Informationen

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

Der Eltern-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Er beinhaltet die in der Mutter-Kind-Pass-Verordnung vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes. Alle vorgeschriebenen Untersuchungen sind wichtig für Mutter und Kind. Die Untersuchungen sind nur bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Krankenversicherungsträger kostenlos.

Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei den Eltern mitversichert. Nur im sehr seltenen Fall, dass kein Elternteil krankenversichert ist, verfügt auch das Kind über keine Krankenversicherung.

Untersuchungen im Ausland werden dann in Österreich anerkannt, und somit bleibt auch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld aufrecht, wenn die Art und der Zeitpunkt der Untersuchung den Vorgaben des österreichischen Eltern-Kind-Passes entsprechen.

Untersuchungsprogramm für das Kind

In den ersten 14 Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:

Untersuchungen für das Kind (bis zum 14. Lebensmonat)

Untersuchung

Untersuchungstermin

Untersuchungsumfang

1.

1. Lebenswoche

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

2.

In der 4. bis 7. Lebenswoche

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Orthopädische Untersuchung
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

3.

Im 3. bis 5. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

4.

Im 7. bis 9. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

5.

Im 10. bis 14. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Augenuntersuchung
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

In der 1. und in der 6. bis 8. Lebenswoche des Kindes wird jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.

Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:

Untersuchungen für das Kind (nach dem 14. Lebensmonat)

Untersuchung

Untersuchungstermin

Untersuchungsumfang

6.

Im 22. bis 26. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Augenuntersuchung durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

7.

Im 34. bis 38. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

8.

Im 46. bis 50. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

9.

Im 58. bis 62. Lebensmonat

  • Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
  • Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
  • Ärztliche Untersuchung des Kindes
  • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

Untersuchungen als Voraussetzung für die Weitergewährung von Kinderbetreuungsgeld

Achtung

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) ist an die korrekte Durchführung und den Nachweis der ersten zehn Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf der Mutter während der Schwangerschaft und fünf des Kindes nach der Geburt) beim Krankenversicherungsträger gekoppelt. Achten Sie bitte dringend darauf, die Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchführen zu lassen.

Wird nur eine Untersuchung nicht durchgeführt oder nicht rechtzeitig nachgewiesen, so werden vom Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich 1.300 Euro abgezogen! Wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen, erfolgt der Abzug von 1.300 Euro bei jedem der Elternteile. Der Nachweis der ersten sechs Untersuchungen muss bereits im Zuge der Antragstellung erfolgen. Der Nachweis über die weiteren vier Untersuchungen muss bis zum 15. Lebensmonat erfolgen.

Die Hüftultraschalluntersuchungen und die sechste bis neunte Untersuchung des Kindes sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.  

Tipp

Fertigen Sie eine Kopie der Nachweisblätter an, aber belassen Sie die Originalblätter im Eltern-Kind-Pass. Der Krankenversicherungsträger behält sich vor, die Originale zu einem späteren Zeitpunkt abzuverlangen.

Fristen

Die erste Eltern-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes muss grundsätzlich in der 1. Lebenswoche vorgenommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.

Zuständige Stelle

Der Eltern-Kind-Pass wird nach Feststellung einer Schwangerschaft von der Gynäkologin/dem Gynäkologen ausgehändigt.

Auch bei folgenden Ärztinnen/Ärzten bzw. Einrichtungen ist ein Eltern-Kind-Pass erhältlich, wenn diese Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen:

  • Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner
  • Ambulatorien
  • Schwangeren- bzw. Familienberatungsstellen
  • Ambulanzen von Entbindungsabteilungen 

Kosten

Der Eltern-Kind-Pass ist ebenso wie alle im Untersuchungsprogramm der Mutter-Kind-Pass-Verordnung enthaltenen Untersuchungen für Sie bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Sozialversicherungsträger kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz