Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
Der Eltern-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Er beinhaltet die in der Mutter-Kind-Pass-Verordnung vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes. Alle vorgeschriebenen Untersuchungen sind wichtig für Mutter und Kind. Die Untersuchungen sind nur bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Krankenversicherungsträger kostenlos.
Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei den Eltern mitversichert . Nur im sehr seltenen Fall, dass kein Elternteil krankenversichert ist, verfügt auch das Kind über keine Krankenversicherung.
Untersuchungen im Ausland werden dann in Österreich anerkannt, und somit bleibt auch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld aufrecht, wenn die Art und der Zeitpunkt der Untersuchung den Vorgaben des österreichischen Eltern-Kind-Passes entsprechen.
Untersuchungsprogramm für das Kind
In den ersten 14 Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:
Untersuchungen für das Kind (bis zum 14. Lebensmonat)
Untersuchung
Untersuchungstermin
Untersuchungsumfang
1.
1. Lebenswoche
Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
Ärztliche Untersuchung des Kindes
Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
2.
In der 4. bis 7. Lebenswoche
Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
Ärztliche Untersuchung des Kindes
Orthopädische Untersuchung
Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
3.
Im 3. bis 5. Lebensmonat
Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
Ärztliche Untersuchung des Kindes
Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
4.
Im 7. bis 9. Lebensmonat
Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
Ärztliche Untersuchung des Kindes
Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs
Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
5.
Im 10. bis 14. Lebensmonat
Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
Ärztliche Untersuchung des Kindes
Augenuntersuchung
Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
In der 1. und in der 6. bis 8. Lebenswoche des Kindes wird jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.
Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:
Untersuchungen für das Kind (nach dem 14. Lebensmonat)
Untersuchung
Untersuchungstermin
Untersuchungsumfang
6.
Im 22. bis 26. Lebensmonat
Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
Ärztliche Untersuchung des Kindes
Augenuntersuchung durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie
Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
7.
Im 34. bis 38. Lebensmonat
Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
Ärztliche Untersuchung des Kindes
Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
8.
Im 46. bis 50. Lebensmonat
Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
Ärztliche Untersuchung des Kindes
Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
9.
Im 58. bis 62. Lebensmonat
Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge
Erhebung von Beobachtungen der Eltern/eines Elternteils und eine Krankheitsanamnese
Ärztliche Untersuchung des Kindes
Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Untersuchungen als Voraussetzung für die Weitergewährung von Kinderbetreuungsgeld
Achtung
Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) ist an die korrekte Durchführung und den Nachweis der ersten zehn Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf der Mutter während der Schwangerschaft und fünf des Kindes nach der Geburt) beim Krankenversicherungsträger gekoppelt. Achten Sie bitte dringend darauf, die Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchführen zu lassen.
Wird nur eine Untersuchung nicht durchgeführt oder nicht rechtzeitig nachgewiesen, so werden vom Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich 1.300 Euro abgezogen! Wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen, erfolgt der Abzug von 1.300 Euro bei jedem der Elternteile. Der Nachweis der ersten sechs Untersuchungen muss bereits im Zuge der Antragstellung erfolgen. Der Nachweis über die weiteren vier Untersuchungen muss bis zum 15. Lebensmonat erfolgen.
Die Hüftultraschalluntersuchungen und die sechste bis neunte Untersuchung des Kindes sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
Tipp
Fertigen Sie eine Kopie der Nachweisblätter an, aber belassen Sie die Originalblätter im Eltern-Kind-Pass. Der Krankenversicherungsträger behält sich vor, die Originale zu einem späteren Zeitpunkt abzuverlangen.
Fristen
Die erste Eltern-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes muss grundsätzlich in der 1. Lebenswoche vorgenommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.
Zuständige Stelle
Der Eltern-Kind-Pass wird nach Feststellung einer Schwangerschaft von der Gynäkologin/dem Gynäkologen ausgehändigt.
Auch bei folgenden Ärztinnen/Ärzten bzw. Einrichtungen ist ein Eltern-Kind-Pass erhältlich, wenn diese Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen:
Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner
Ambulatorien
Schwangeren- bzw. Familienberatungsstellen
Ambulanzen von Entbindungsabteilungen
Kosten
Der Eltern-Kind-Pass ist ebenso wie alle im Untersuchungsprogramm der Mutter-Kind-Pass-Verordnung enthaltenen Untersuchungen für Sie bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Sozialversicherungsträger kostenlos.
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz