Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Ausstellung einer Heiratsurkunde

Wie bekomme ich eine Heiratsurkunde?

Allgemeine Informationen

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Eheschließungen in Österreich.

Die Heiratsurkunde gehört neben der Geburtsurkunde, der Sterbeurkunde und der Partnerschaftsurkunde zu den vier wesentlichen Personenstandsurkunden.

Die Heiratsurkunde enthält

  • die Familiennamen der Eheleute nach der Eheschließung,
  • akademische Grade/Standesbezeichnung,
  • Vornamen,
  • sonstige Namen,
  • ihre Familiennamen vor der Eheschließung,
  • Tag und Ort der Geburt,
  • optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und
  • den Tag und den Ort der Eheschließung. 

Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer zusätzlichen Übersetzungshilfe.

Voraussetzungen

Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Heiratsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Heiratsurkunde verlangen:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie
  • sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

Zuständige Stelle

Für Eheschließungen nach dem 1.8.1938:

Jede Personenstandsbehörde, das ist:

Für Eheschließungen vor dem 1.8.1938:

  • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
  • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Eheschließungsort Wien zu richten an:

Ohne Konfession
Magistratsabteilung 35 – Evidenz (Zivilmatrik), Dresdner Straße 93, Block C, 1200 Wien, Tel.: +43 1 400035,  post-stb@ma35.wien.gv.at

Verfahrensablauf

Die Ausstellung der Heiratsurkunde bzw. der internationalen Heiratsurkunde muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen.

Die Heiratsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
  • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

Kosten

Für den Antrag

  • Mündlich: gebührenfrei
  • Schriftlich: 14,30 Euro
  • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro

Für die Ausstellung einer Heiratsurkunde

  • Bundesgebühr: 7,20 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

Bei Zusendung der Heiratsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.

Zusätzliche Informationen

Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit des Urkundenausdrucks bei den österreichischen Vertretungsbehörden, wenn alle erforderlichen Daten im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) vorhanden sind. 

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres