Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Parkberechtigung für Kfz

Grundsätzlich kann die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckend") das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Kurzparkzonen sind durch entsprechende Verkehrsschilder gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Die Gebührenpflicht bestimmen Vorschriften der einzelnen Bundesländer, eingehoben werden die Kurzparkzonenabgaben von den Gemeinden und Städten. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind grundsätzlich für Bewohnerinnen/Bewohner und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Betriebe und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich (z.B. "Parkpickerl", "Parkkarte" etc.). Diese können somit eine Bewilligung zum Dauerparken erhalten.

Informationen über Berechtigungen zum Dauerparken sind zum Teil auf den Websites der Städte und Gemeinden verfügbar, können aber jedenfalls durch direkten Kontakt mit der Gemeinde (z.B. telefonisch) eingeholt werden. Die Homepage der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde und deren Kontaktinformationen können über die oesterreich-Behördensuche abgerufen werden:

Behördenadresse – Abfrage

Wählen Sie in der oesterreich-Behördensuche zuerst den gesuchten Behördentyp aus. Mit dem Begriff "Behörden meiner Gemeinde" werden alle Behörden der entsprechenden Stadt bzw. Gemeinde mit ihren Kontaktdaten angezeigt. Nachdem der Behördentyp ausgewählt wurde, klicken Sie auf "Abfragen". Geben Sie danach die Postleitzahl des entsprechenden Ortes ein und klicken Sie erneut auf "Abfragen".

Manchmal finden Sie mehrere Orte mit derselben Postleitzahl. Sie erhalten dann eine Liste, aus der Sie den richtigen Ort auswählen können.

Sobald Sie den Ort ausgewählt haben, wird an erster Stelle in der Behördenliste der Magistrat bzw. das Gemeindeamt des Ortes angezeigt. In den Kontaktdaten des Magistrats bzw. des Gemeindeamts finden Sie neben der Kontaktadresse, der Telefonnummer etc. auch einen Link zur "Homepage" des Ortes. Über diesen Link gelangen Sie zur Homepage der Stadt bzw. Gemeinde. Sollten Sie die gewünschten Informationen zur Parkberechtigung dort nicht finden, kontaktieren Sie die Stadt bzw. Gemeinde direkt.

Letzte Aktualisierung: 20. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion